Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

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stungsstrase zu einer weitern Festungs- 
strafe von vier Wochen, so wie zur 
Bezahlung der veranlaßten neuern Un- 
tersuchungs-Kosten verurtheilt. 
Den 15. Mai wurde: 
l der bei dem O. A. Gerichte Cannstadt 
in Untersuchung gekommene Johann 
Georg Hande, von Alrderf, O.A. Nür- 
tingen, wegen thätlicher, mit Mißhand- 
lung verbundener Widersetzlichkeit, fer- 
ner wegen Unbotmäßigkeit und Injurien, 
neben der Verbindlichkeit zum Ersatz 
sämtlicher Untersuchungs-Kosten, mit 
drei und einhalbmonatlicher Fe- 
stungsstrafe belegt. 
Den 15. Mai wurde: 
. gegen die bei dem O. A. Gerichte Vai- 
hingen in Untersuchung gekommene 
Christiane Friedrike Werner, von 
Münsingen, wegen wiederholten und 
ausgezeichneten Diebstahls, Fälschung, 
Lügen und wiederholten Vagirens, 
neben der Verbindlichkeit zum Er- 
sab des Schadens und Bezahlung ihrer 
Arrest- und Azungs-Kosten, eine fünf- 
monatliche Zuchthausstrafe, unter 
Aussetzung des Erkenntnisses über die 
Untersuchungs-Kosten; 
10. gegen die bei dem Criminalamte Stutt- 
gart in Untersuchung gewesene Anne 
Marie Stephan, von Oberboihingen, 
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O. A. Nürtingen, wegen wiederholter 
Ueberschreitung ihres Confinations-Orts 
und verbotener Rückkehr in die Residenz- 
stadt, neben Bezahlung sämtlicher Ko- 
sten, eine viermonatliche Zuchthaus- 
strafe und nachherige Einsperrung in 
ein Zwangs-Arbeitshaus, mindestens 
auf die Dauer von vier Monaten 
erkannt. 
Den 13. Mai wurden verur- 
theilt: 
1. die bei dem Criminalamte Stuttgart 
in Untersuchung gebommene Anne Bar- 
bara Brandstetter, von Hundsholz, 
O. A. Schorndorf, wegen zweier großen 
Hausdiebstähle, neben dem Ersaß des 
Entwendeten und Bezahlung sämtli- 
cher Kosten, zu zwanzigmonatlicher 
Zuchthausstrafe; 
1:. die bei dem O. A. Gerichte Ludwigsburg 
in Untersuchung gekommene Elisabeth 
Hehl, von Murrhardt, O. A. Back- 
nang, neben der ihr unterm 3. April 
d. J. wegen Entweichung aus dem 
Zuchthaus zuerkannten zehenwöchigen 
Zuchthausstrase, dem gemachten Vor- 
behalte gemäs, wegen Führung eines 
falschen Ausweises und Namens, neben 
dem Ersaß der Untersuchungs-Kosten 
zu einem Straf-Zusatee von drei Wo- 
chen;
	        
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