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In der Ationssache von dem O.A. Ge-
ri 3: Mergentheim zwischen der Pfarrei
Roth, Lutin, Antin, gegen Michael
Bauer, als Güterpfleger der Jakob
Scheurer'schen Gantmasse in Wachbach,
Laten, Aten, Borzugsrecht im Gante
betreffend, wurde vermöge Beschlusses
vom :z. März, eröffnet den 33. April,
die ergriffene Berufung wegen Mangels
der appellabeln Summe, unter Verur-
theilung der Antin in die Kosten, ver-
worfen. (d. 3. Mai.)
Unterm 3. Mai wurde:
in der Rechtssache zwischen dem Stif-
tungsrath zu Trochtelfingen, Kl., und
der fürstlich Oettingen-Wallerstein'schen
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Domanial-Kanzlei, Bekl., eine Bau-
streitigkeir betreffend, die Bekl. von der
gegen sie angestellten Klage unter Ver-
gleichung der Kosten entbunden;
. in der Rechtssache zwischen dem K. Berg-
rathe, Kl., gegen das fürstlich Hohen-
lohesche Ober-Rentamt zu Oehringen,
Bekl., eine Waarenforderung betreffend,
der klägerische Theil mit der angestellten
Klage abgewiesen und in sämtliche Ko-
sten verurtheilt.
Unterm 1:. Mai wurde:
. in der Rechtssache des General-Lieu-
tenants, Freiherrn von Woͤllwarth,
Kl. wider die K. Staats - Haupt-
kassen-Verwaltung, Bekl., einen Schen-
kungs-Vertrag betreffend, der Kl. unter
Verurtheilung in die Kosten dieser In-
stanz, mit seiner unstatthaften Klage
abgewiesen;
3. in der Klagsache des quiescirten Re-
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gierungs-Sekretärs Biek in Ellwangen,
Kl. gegen die Staats-Hauptkassen-Ver-
waltung, Bebl., Besoldungs-Ansprüche
betreffend, die Klage wegen Incompe=
tenz des Gerichts, zurückgewiesen und
dem Kl. überlassen, sich mit seinen
Ansprüchen an die betreffenden Verwal-
tungs-Behörden zu wenden.
An demselben Tage wurde:
in der Klagsache des vormaligen
Ober-Forstmeisters, Grafen Friedrich
von Pückler und Limpurg zu Gaildorf,
Kl., gegen die K. Staats-Hauptkassen-
Verwaltung, Bekl., Besoldungs-An-
Orüche betreffend, der Kl. mit seiner
Klage zurückgewiesen, und demselben
überlassen, sich mit seinen Ansprüchen
an die betreffenden Verwaltungs-Be-
hörden zu wenden;
10. in der Rechtssache des Leonhard Ehr-
ler, von Billingsbach, und Cons., Kl.,
gegen die Erben des Freiherrn Christian
Ludwig v. Stetten zu Bodenhof und
Zottishofen, Bebl., Wieder-Einlöfsung
eines verkausten Zehenten und die Zu-