Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

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In der Ationssache von dem O.A. Ge- 
ri 3: Mergentheim zwischen der Pfarrei 
Roth, Lutin, Antin, gegen Michael 
Bauer, als Güterpfleger der Jakob 
Scheurer'schen Gantmasse in Wachbach, 
Laten, Aten, Borzugsrecht im Gante 
betreffend, wurde vermöge Beschlusses 
vom :z. März, eröffnet den 33. April, 
die ergriffene Berufung wegen Mangels 
der appellabeln Summe, unter Verur- 
theilung der Antin in die Kosten, ver- 
worfen. (d. 3. Mai.) 
Unterm 3. Mai wurde: 
in der Rechtssache zwischen dem Stif- 
tungsrath zu Trochtelfingen, Kl., und 
der fürstlich Oettingen-Wallerstein'schen 
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Domanial-Kanzlei, Bekl., eine Bau- 
streitigkeir betreffend, die Bekl. von der 
gegen sie angestellten Klage unter Ver- 
gleichung der Kosten entbunden; 
. in der Rechtssache zwischen dem K. Berg- 
rathe, Kl., gegen das fürstlich Hohen- 
lohesche Ober-Rentamt zu Oehringen, 
Bekl., eine Waarenforderung betreffend, 
der klägerische Theil mit der angestellten 
Klage abgewiesen und in sämtliche Ko- 
sten verurtheilt. 
Unterm 1:. Mai wurde: 
. in der Rechtssache des General-Lieu- 
tenants, Freiherrn von Woͤllwarth, 
Kl. wider die K. Staats - Haupt- 
kassen-Verwaltung, Bekl., einen Schen- 
kungs-Vertrag betreffend, der Kl. unter 
Verurtheilung in die Kosten dieser In- 
stanz, mit seiner unstatthaften Klage 
abgewiesen; 
3. in der Klagsache des quiescirten Re- 
* 
gierungs-Sekretärs Biek in Ellwangen, 
Kl. gegen die Staats-Hauptkassen-Ver- 
waltung, Bebl., Besoldungs-Ansprüche 
betreffend, die Klage wegen Incompe= 
tenz des Gerichts, zurückgewiesen und 
dem Kl. überlassen, sich mit seinen 
Ansprüchen an die betreffenden Verwal- 
tungs-Behörden zu wenden. 
An demselben Tage wurde: 
in der Klagsache des vormaligen 
Ober-Forstmeisters, Grafen Friedrich 
von Pückler und Limpurg zu Gaildorf, 
Kl., gegen die K. Staats-Hauptkassen- 
Verwaltung, Bekl., Besoldungs-An- 
Orüche betreffend, der Kl. mit seiner 
Klage zurückgewiesen, und demselben 
überlassen, sich mit seinen Ansprüchen 
an die betreffenden Verwaltungs-Be- 
hörden zu wenden; 
10. in der Rechtssache des Leonhard Ehr- 
ler, von Billingsbach, und Cons., Kl., 
gegen die Erben des Freiherrn Christian 
Ludwig v. Stetten zu Bodenhof und 
Zottishofen, Bebl., Wieder-Einlöfsung 
eines verkausten Zehenten und die Zu-
	        
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