Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

erforderliche Stroh ist als Theil der 
Ausrüstung des Gefängnisses von der 
Kasse, welche das Gefängniß unterhält, 
anzuschaffen, mithin unter dem Ein- 
schließ= und Wartgeld nicht mitbegrif- 
fen. 
6.) Die Vergütung für die Verköstigung 
der Gefangenen auf dem Transport 
wird bis auf weitere Verordnung 
bei Erwachsenen 
über Mittag auf vier Kreuzer, 
über Nacht samt Frühstück auf 
zehn Kreuzer, 
folglich täglich auf vierzehn Kreuzer, 
bei Kindern unter vierzehn Jahren 
auf die Hälfte 
festgesetzt. 
Fuͤr dieses Kostgeld ist den Gefan- 
genen 
als Mittagessen eine Suppe und 
ein halbes Pfund Brod, 
als Nachtessen einfache warme Haus- 
mannskost, und 
als Fruͤhstuͤck Suppe oder Brannt- 
wein je mit einem halben Pfund 
Brod 
abzureichen. 
7.) Vom 15. Oktober bis zum 15. April 
findet die Heihung des Gefängnisses als 
Regel Statt. Außer dieser Zeit ist sie 
nur auf ausdrückliche Anordnung der 
den Transport besorgenden Behörde bei 
außerordentlicher Witterung zulässig. 
Das dafür anzurechnende Einheißgeld 
richtet sich nach den örtlichen Preisen, 
und wird von den Kreis-Regierungen 
für jeden Oberamts-Bezirk besonders 
festgesetzt werden. 
Werden mehrere Gefangene gleich- 
zeitig in einem und demselben Gefäng-= 
nisse verwahrt, so darf das Einheißgeld 
nur bei Einem derselben angerechnet 
werden. 
3.) In der Regel soll ein Gefangener 
nicht länger als höchstens über Mittag 
oder über Nacht auf einer Ablösungs= 
Station aufgehalten werden. « 
Wenn indessen der zum Begleiter be- 
stimmte Landjaͤger abwesend ist, jedöch 
innerhalb der naͤchsten 24 Stunden zu- 
ruͤckerwartet wird, ober ein Sonn- oder 
Festtag einfaͤllt, oder der Gefangene von 
einer Krankheit befallen: wird, welche 
die Weiterschaffung desselben nicht räth- 
lich macht, so ist die Aussetzung des 
Weitertransports bis nach Hebuns dle- 
ser Hindernisse gẽstattet. 
In Zwischenstationen, wo der Gefan- 
gene weder über Mittag noch über Nacht 
verweilt, fällt jede Anrechnung eit#es 
ordemlichen Aufwänds weg. 
9. Zu dem außerordeinlichen Aufwande
	        
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