erforderliche Stroh ist als Theil der
Ausrüstung des Gefängnisses von der
Kasse, welche das Gefängniß unterhält,
anzuschaffen, mithin unter dem Ein-
schließ= und Wartgeld nicht mitbegrif-
fen.
6.) Die Vergütung für die Verköstigung
der Gefangenen auf dem Transport
wird bis auf weitere Verordnung
bei Erwachsenen
über Mittag auf vier Kreuzer,
über Nacht samt Frühstück auf
zehn Kreuzer,
folglich täglich auf vierzehn Kreuzer,
bei Kindern unter vierzehn Jahren
auf die Hälfte
festgesetzt.
Fuͤr dieses Kostgeld ist den Gefan-
genen
als Mittagessen eine Suppe und
ein halbes Pfund Brod,
als Nachtessen einfache warme Haus-
mannskost, und
als Fruͤhstuͤck Suppe oder Brannt-
wein je mit einem halben Pfund
Brod
abzureichen.
7.) Vom 15. Oktober bis zum 15. April
findet die Heihung des Gefängnisses als
Regel Statt. Außer dieser Zeit ist sie
nur auf ausdrückliche Anordnung der
den Transport besorgenden Behörde bei
außerordentlicher Witterung zulässig.
Das dafür anzurechnende Einheißgeld
richtet sich nach den örtlichen Preisen,
und wird von den Kreis-Regierungen
für jeden Oberamts-Bezirk besonders
festgesetzt werden.
Werden mehrere Gefangene gleich-
zeitig in einem und demselben Gefäng-=
nisse verwahrt, so darf das Einheißgeld
nur bei Einem derselben angerechnet
werden.
3.) In der Regel soll ein Gefangener
nicht länger als höchstens über Mittag
oder über Nacht auf einer Ablösungs=
Station aufgehalten werden. «
Wenn indessen der zum Begleiter be-
stimmte Landjaͤger abwesend ist, jedöch
innerhalb der naͤchsten 24 Stunden zu-
ruͤckerwartet wird, ober ein Sonn- oder
Festtag einfaͤllt, oder der Gefangene von
einer Krankheit befallen: wird, welche
die Weiterschaffung desselben nicht räth-
lich macht, so ist die Aussetzung des
Weitertransports bis nach Hebuns dle-
ser Hindernisse gẽstattet.
In Zwischenstationen, wo der Gefan-
gene weder über Mittag noch über Nacht
verweilt, fällt jede Anrechnung eit#es
ordemlichen Aufwänds weg.
9. Zu dem außerordeinlichen Aufwande