Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

sonders  auch  bemerken,  ob,  zu  welcher
Zeit,  und  auf  welche  Lehrstelle  sie  eine
Prüfung  erstanden  haben.  Man  versieht
sich  zu  den  Behbrden,  welche  die  Eingaben
  der  Bewerber  um  solche  Lehrstellen

mit  einem  Beibericht  zu  begleiten  haben,
daß  sie  dieselben,  wo  es  nöthig  ist,  an
die  Befolgung  dieser  Vorschrift  erinnern
werden.
Stuttgart  den  19.  Januar  1624.
Süskind.

5.  Ober-Aufsichts-Commission  für  die  Taubstummen=  und  Blinden-Anstalt.
  «

Aufforderung  zur  Einsendung  der  tabellarischen  Verzeichnisse  der  taubstummen  und  blinden  Kinder.

Saͤmtliche  evangelische  Dekane  und  katholische
  Schul-Inspektoren  werden  hiemit
erinnert,  die  im  Art.  10.  der  Verordnung
vom  23.Januar  v.  J.,  die  Verbreitung  eines
methodischen  Taubstummen=  und  Blinden-=Unterrichts
  betreffend,  vorgeschriebenen
jährlichen  tabellarischen  Verzeichnisse  der
in  ihrem  Bezirke  befindlichen  6—  u5jähri-.)

  Des  Departements  der

gen  Taubstummen  und  Blinden,  nebst  Bericht
  über  den  Unterricht,  den  sie  empfangen,
  und  die  Resultate  desselben  innerhalb
vier  Wochen  und  in  Zukunft  jedes  Jahr
im  Monat  Januar  unfehlbar  an  die  Ober-Aufsichts-Commission
  für  die  Taubstummen=
  und  Blinden-Anstalt  einzusenden.
Stuttgart  den  36.  Januar  1824.
d'’Autel.

Finanzen:

Des  Steuer-Collegium.

Die  Verzollung  des  aus  dem  Kanton  Schwyz  eingehenden  Kirschenwassers  betreffend.

Da  Seine  Königliche  Majestät
zu  genehmigen  gnébigst  geruht  haben,  daß
in  Hinsicht  auf  das  aus  dem  Schweizer
Kanton  Schwyz  eingeführte  Kirschenwasser
eine  Ausnahme  von  den  Bestimmungen
der  Verordnung  vom  :4.  Juni  183:  zugelassen,

  und  daher  die  vor  diesem  Tage
bestandenen  Zölle  darauf  angewendet  werden;
  so  wird  solches  den  Königl.  Oberzoll-Aemtern
  mit  der  Weisung  eröffnet,  daß
das  aus  dem  Kanton  Schwyz  in  das  Kdnigreich
  eingehende  Kirschenwasser,  wenn