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auf einzelne transportirte Gefangene ist
derjenige zu rechnen, welchen
a) ihreaͤrztliche oder wundaͤrztliche Be-
handlung,
b) ihre besondere Bewachung,
)0 die Beigebung eincs andern Beglei-
ters als eines Landjägers,
4) die Verwilligung einer. Fuhr#
verursachen sollte.
20.). Was die ärztliche oder wundärztliche
Behandlung betrifft: so sind diejenigen
Aerzte und Wundärzte, welche vermöge-
ihrer Anstellung die armen Orta- Anges--
hörigen unentgeldlich zu behandeln ha-
ben, verbunden, auch den auf dem
Transport zufällig-erkrankten Gefange-
nen unentgeldliche Hülfe zu leisten; vor-
behältlich jedoch ihrer persbnlichen An-
Ssprüche an diejenigen derselben, welche
die Mittel besiczen, sie für ihre Bemu-
Hung zu belohnen-
Ihr etwaiger Reise-Aufwand, so wie
die Belohnung des in Ermanglung eines
Armen-Wundarztes etwa. berufenen
unbesoldeten Chirurgen, desgleichen die
verordneten Medikamente sind nach der
jeweiligen Taxe zu berechnen.
Die über diese Anrechnungen zu ver-
Falsenden Zettel-sind der Behörde, welche
ras Gefangenen -Transport-Register
führt, zu Belegung defselben zuzustellen.
m.J Sdllte eine besonkeres Bewachung
des Gefangenen nöthig sepn, so passiren
für den Wächter auf eine Nacht dreißig.
Kreuzer.
Diese Anrechnung fällt jedoch weg,
wenn die Vewachung durch die ohne-
dies aufgestellte Polizeiwache besorgt
wurde.“
1z.) Nur, wenn entweder innerbalb der
nächsten :4 Stunden vorau,sichtlich über
keinen Landjäger oder nicht über die er-
forderliche Zahl von Landjagern versügt.
werden kann, oder ein Entweichungs-
Versuch oder Widersetzlichkeit des Ge-
fangenen die Unterstüßung des Landsé-
gers durch Begleitungs = Maurnschaft-
nöthig machrn, ist die Begleitung der
Gefangenen durch eincn anderen als-
einen Landjäger gestattet.
Ein solcher Begleiter hat auf die-
Stunde. Wegs hin und her zwölf Kreu-
zer anzusprechen.
15.) Sollte der Zweck der Slcherstellung-
des Transports oder die körperliche Be-
schaffenheit des. Gesangenen seine Wei-
terbeförderung auf einem Wagen (oder
Karren) uéthig machen, so hat die Orts-
Gemeinde die dazu erforderliche Frohn-
fuhr in der Regel mit einfacher, wegen
besonderer Gründe aber mit doppelter
Bespaunung zu stellen, wofür ihr, die