Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

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auf einzelne transportirte Gefangene ist 
derjenige zu rechnen, welchen 
a) ihreaͤrztliche oder wundaͤrztliche Be- 
handlung, 
b) ihre besondere Bewachung, 
)0 die Beigebung eincs andern Beglei- 
ters als eines Landjägers, 
4) die Verwilligung einer. Fuhr# 
verursachen sollte. 
20.). Was die ärztliche oder wundärztliche 
Behandlung betrifft: so sind diejenigen 
Aerzte und Wundärzte, welche vermöge- 
ihrer Anstellung die armen Orta- Anges-- 
hörigen unentgeldlich zu behandeln ha- 
ben, verbunden, auch den auf dem 
Transport zufällig-erkrankten Gefange- 
nen unentgeldliche Hülfe zu leisten; vor- 
behältlich jedoch ihrer persbnlichen An- 
Ssprüche an diejenigen derselben, welche 
die Mittel besiczen, sie für ihre Bemu- 
Hung zu belohnen- 
Ihr etwaiger Reise-Aufwand, so wie 
die Belohnung des in Ermanglung eines 
Armen-Wundarztes etwa. berufenen 
unbesoldeten Chirurgen, desgleichen die 
verordneten Medikamente sind nach der 
jeweiligen Taxe zu berechnen. 
Die über diese Anrechnungen zu ver- 
Falsenden Zettel-sind der Behörde, welche 
ras Gefangenen -Transport-Register 
führt, zu Belegung defselben zuzustellen. 
m.J Sdllte eine besonkeres Bewachung 
des Gefangenen nöthig sepn, so passiren 
für den Wächter auf eine Nacht dreißig. 
Kreuzer. 
Diese Anrechnung fällt jedoch weg, 
wenn die Vewachung durch die ohne- 
dies aufgestellte Polizeiwache besorgt 
wurde.“ 
1z.) Nur, wenn entweder innerbalb der 
nächsten :4 Stunden vorau,sichtlich über 
keinen Landjäger oder nicht über die er- 
forderliche Zahl von Landjagern versügt. 
werden kann, oder ein Entweichungs- 
Versuch oder Widersetzlichkeit des Ge- 
fangenen die Unterstüßung des Landsé- 
gers durch Begleitungs = Maurnschaft- 
nöthig machrn, ist die Begleitung der 
Gefangenen durch eincn anderen als- 
einen Landjäger gestattet. 
Ein solcher Begleiter hat auf die- 
Stunde. Wegs hin und her zwölf Kreu- 
zer anzusprechen. 
15.) Sollte der Zweck der Slcherstellung- 
des Transports oder die körperliche Be- 
schaffenheit des. Gesangenen seine Wei- 
terbeförderung auf einem Wagen (oder 
Karren) uéthig machen, so hat die Orts- 
Gemeinde die dazu erforderliche Frohn- 
fuhr in der Regel mit einfacher, wegen 
besonderer Gründe aber mit doppelter 
Bespaunung zu stellen, wofür ihr, die
	        
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