Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

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U. Verfügungen der Deparkements. 
A.) Des Bepörtemenis des Innern: 
1. Des Ministerium des Innern. 
randschadens -Umlage. 
Da die am 10. Juni v. J. ausgeschrie- 
bene Brandschadens= Umlage vurch die 
feither eingetrerenen. Brand- unglückefälle 
erschöpft, und demnach das. Bebuͤrfniß 
einer neuen Umlage eingetreten ist, so ha- 
ben Seine Boͤnlgliche Majestät durch 
böchste Eutschließung vom 29. v. M. eine 
neue Umlage im Betrage von kr. auf 
pvooft, Gebäude, Aaschlag, mit der Bestim- 
mung anzuordnen geruhr, daß die erste 
Haͤlfte auf den . September d. J., die 
andere Haͤlfte aber auf den 1. Januar 
1826 eingeliefert werde. 
Die · K. Oberaͤmter werden hiernach 
angewiesen, wegen des Vollzuges dieser 
Brandschadens-Umlage unverweilt die er- 
forderlichen Berfügungen zu treffen. Zu- 
gleich werden die unterm 23. März 1316 
(Reg. Blatt Nro. 15) ertheilten, und 
im Staats: und Regierungs-Blate vom 
Jahr 13:2 S. 459 wiederholten Vor- 
schriften wegen Behandlung der Umlage 
und der deßhalb aguszustellenden Urkunden 
mit der weiteren Bestimmung eingeschärft, 
daß 
1.) das auf den 1. Juli d. J. sich erge- 
bende Prandschadens-Bexsicherunge- 
Cataster der Umlage zu Grund zu 
legen, 
2.) in der Repartitions Urkunde insbe- 
sondere eine genaue Nachweifung der 
Zu= oder Abnahme des Catasters 
in Vergleichung mit dem vorigen 
Jahre, nach dem der Verordnung 
vom 28. Maͤrz 1816 angehaͤngten· 
Formular, zu geben; daß 
5.) die Reparritions= Urkunte, mit der 
an die betreffende Kreis-Regierung. 
einzusendenden Aenderungs-Tabelle' 
in genaue Uebereinstimmung zu brit 
gen ist, und daß endlich 
4.) die Repartitions-Urkunde, statt wie 
im örigen Jahre schön am 1. Sep- 
tember, biesesmal erst ain 1. Rovems 
« ber en die Brand-Versicherungs- 
Muptkasfe eingesendet werben darf;
	        
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