2.
Erlnnerung wegen aubstchender
Von mehreren Oberaͤmtern sind die
Berichte noch nicht eingekommen, welche
sie in Gemäßheit der Verordnung vom
26. April d. J. (Reg. Blatt Nro. 24)
wegen der in ihrem Amtsbezirk befindli-
chen Buch-#ruckereien an den K. Studien-
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Des Studienraths.
Berichte über die im Königreich befindlichen Buchdruckereien.
rath einsenden sollten. Diejenigen Ober-
ämter, bei welchen dieß der Fall ist,
werden nun erinnert, die fraglichen Be-
richte unfehlbar innerhalb drei ?s Wochen
zu erstatten.
Stuttgart den 5. Juli 18:4.
Süskind.
5. Ober-Aufsiches-Commission für die Taubstummen= und Blinden-
Anstalt.
Die Anfnahme in die Taubstummen= und Blinden-Ankalt und die Kosten der Verpflegung in der-
sIllben betreffend.
In Gemäßheit des 9. Artikels der Be-
kanntmachung vom 23. Januar v. J., die
Einrichtung der Taubstummen= und Blin-
den-Anstalt zu Gmünd betreffend, (Staats-
und Regierungs-Blatt Nro= 15. von 1:5)
wird hiemit zur öffentlichen Kenntniß ge-
bracht, daß für das nächstkünftige Lehr-
jahr vom 1. September 1833 das Kost: und
Verpflegungsgeld für einen jeden in die
Anstalt selbst aufgenommenen Zögling im
Ganzen wieder auf
Ein Hundert und fünfzig Gulden
festgeseczt worden ist.
Diese find in einvierteljaͤhrigen Raten
an die Aufsichts-Commission der Taub-
stummen= und Blinden-Austalt in Gmänd
zu bezahlen.
Der Zögling erhält hiefür den Unter-
richt, die angeordnete Kost und Wohnung
nebst Bett, freier Wäsche, so wie Ausbes-
serung des Weiszeugs und der übrigen
Kleidung. Die vorschriftsmäßige Aus-
stattung mit Kleldungektücken und Leib-
weiszeug haben die auf eigene Kosten in
der Anstalt lebenden Zöglinge selbst sich
anzuschaffen und zu ergänzen, oder der
Anstalt die Auslage hiefür zu ersehen.
Bei den Zöglingen aber, welche ganz
oder zum Theil auf Kosten des Staats
unterhalten werden, übernimmt die An-