Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

2. 
Erlnnerung wegen aubstchender 
Von mehreren Oberaͤmtern sind die 
Berichte noch nicht eingekommen, welche 
sie in Gemäßheit der Verordnung vom 
26. April d. J. (Reg. Blatt Nro. 24) 
wegen der in ihrem Amtsbezirk befindli- 
chen Buch-#ruckereien an den K. Studien- 
421 
Des Studienraths. 
Berichte über die im Königreich befindlichen Buchdruckereien. 
rath einsenden sollten. Diejenigen Ober- 
ämter, bei welchen dieß der Fall ist, 
werden nun erinnert, die fraglichen Be- 
richte unfehlbar innerhalb drei ?s Wochen 
zu erstatten. 
Stuttgart den 5. Juli 18:4. 
Süskind. 
5. Ober-Aufsiches-Commission für die Taubstummen= und Blinden- 
Anstalt. 
Die Anfnahme in die Taubstummen= und Blinden-Ankalt und die Kosten der Verpflegung in der- 
sIllben betreffend. 
In Gemäßheit des 9. Artikels der Be- 
kanntmachung vom 23. Januar v. J., die 
Einrichtung der Taubstummen= und Blin- 
den-Anstalt zu Gmünd betreffend, (Staats- 
und Regierungs-Blatt Nro= 15. von 1:5) 
wird hiemit zur öffentlichen Kenntniß ge- 
bracht, daß für das nächstkünftige Lehr- 
jahr vom 1. September 1833 das Kost: und 
Verpflegungsgeld für einen jeden in die 
Anstalt selbst aufgenommenen Zögling im 
Ganzen wieder auf 
Ein Hundert und fünfzig Gulden 
festgeseczt worden ist. 
Diese find in einvierteljaͤhrigen Raten 
an die Aufsichts-Commission der Taub- 
stummen= und Blinden-Austalt in Gmänd 
zu bezahlen. 
Der Zögling erhält hiefür den Unter- 
richt, die angeordnete Kost und Wohnung 
nebst Bett, freier Wäsche, so wie Ausbes- 
serung des Weiszeugs und der übrigen 
Kleidung. Die vorschriftsmäßige Aus- 
stattung mit Kleldungektücken und Leib- 
weiszeug haben die auf eigene Kosten in 
der Anstalt lebenden Zöglinge selbst sich 
anzuschaffen und zu ergänzen, oder der 
Anstalt die Auslage hiefür zu ersehen. 
Bei den Zöglingen aber, welche ganz 
oder zum Theil auf Kosten des Staats 
unterhalten werden, übernimmt die An-
	        
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