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Haͤnden; die Original-Capitalbriefe aber den; so sieht man sich veranlaßt, die saͤmt-
wer den bei der Aufsichts-Behoͤrde verwahrt. lichen jetzigen und kuͤnftigen Schuldner der
Da mun die General-Verordnung vom vorbenannten katholischen geistlichen Fonds
„z. März 1780 vorschreibt, daß die Schuld= hierauf aufmerksam zu machen und zu war-
ner der Stiftungen für fromme Zwecke nen, daß die Heimzahlung eines Capitals
(piorum corborum) bei Ablösung ihrer nicht anders als gegen den Rückempfang
Capital-Schulden sich nicht mit bloßen Em= der Original-Schuldverschreibung, bei Ver-
pfangs-Bescheinigungen oder Abschristen meidung der doppelten Zahlung geschehen
der Schuldbriefe begnügen, sondern auf dürfe, und daß auch theilweise Heimzah-
der Herausgabe der Original-Schuldscheine lungen nicht angenommen werden, was
bestehen sollen, widrigenfalls sie der Ab= jeder neuen Schuldverschreibung ausdrück-
lèösung ungeachtet fortdauernd als Schuld= lich beizusehen ist. »
ner angesehen, und zu nochmaliger Zah- Stuttgart den 5. Juli 1824.
lung des Capitals angehalten werden wür- " Camerer.
4. Des Medicinal-Collegium.
Aufnahme eines ausuͤbenden Arztes.
Der Doktor der Medicin und Chirurgie, Geburtshülfe geprüft und ermächtigt wor-
Heinrich Kreuser, von Schorndorf, ist den, diese Wissenschaften auszuüben.
in der Medicin, höheren Chirurgie und Stuttgart den 2. Juli 1824.
Walther.
Dienst-Erledigungen.
Die Bewerber um die erledigte Pfarrei diejenigen um die erledigte Pfarrei
Hausen an der Würm, Diöcese Leon= Goldbach, Dekanats Crailsheim, welche
berg, mit 260 Pfarr-Genossen und einem 480 Pfarr-Genossen enthält, und mit
Einkommen von 645 fl. nach Etats-Prei: einem Einkommen von 455 fl. verbunden
sen, so wie ist, deßgleichen