Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

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Haͤnden; die Original-Capitalbriefe aber den; so sieht man sich veranlaßt, die saͤmt- 
wer den bei der Aufsichts-Behoͤrde verwahrt. lichen jetzigen und kuͤnftigen Schuldner der 
Da mun die General-Verordnung vom vorbenannten katholischen geistlichen Fonds 
„z. März 1780 vorschreibt, daß die Schuld= hierauf aufmerksam zu machen und zu war- 
ner der Stiftungen für fromme Zwecke nen, daß die Heimzahlung eines Capitals 
(piorum corborum) bei Ablösung ihrer nicht anders als gegen den Rückempfang 
Capital-Schulden sich nicht mit bloßen Em= der Original-Schuldverschreibung, bei Ver- 
pfangs-Bescheinigungen oder Abschristen meidung der doppelten Zahlung geschehen 
der Schuldbriefe begnügen, sondern auf dürfe, und daß auch theilweise Heimzah- 
der Herausgabe der Original-Schuldscheine lungen nicht angenommen werden, was 
bestehen sollen, widrigenfalls sie der Ab= jeder neuen Schuldverschreibung ausdrück- 
lèösung ungeachtet fortdauernd als Schuld= lich beizusehen ist. » 
ner angesehen, und zu nochmaliger Zah- Stuttgart den 5. Juli 1824. 
lung des Capitals angehalten werden wür- " Camerer. 
4. Des Medicinal-Collegium. 
Aufnahme eines ausuͤbenden Arztes. 
Der Doktor der Medicin und Chirurgie, Geburtshülfe geprüft und ermächtigt wor- 
Heinrich Kreuser, von Schorndorf, ist den, diese Wissenschaften auszuüben. 
in der Medicin, höheren Chirurgie und Stuttgart den 2. Juli 1824. 
Walther. 
Dienst-Erledigungen. 
Die Bewerber um die erledigte Pfarrei diejenigen um die erledigte Pfarrei 
Hausen an der Würm, Diöcese Leon= Goldbach, Dekanats Crailsheim, welche 
berg, mit 260 Pfarr-Genossen und einem 480 Pfarr-Genossen enthält, und mit 
Einkommen von 645 fl. nach Etats-Prei: einem Einkommen von 455 fl. verbunden 
sen, so wie ist, deßgleichen
	        
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