Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

werfen. Wir verordnen und verfuͤgen 
daher nach Anhoͤrung Unseres Geheimen 
Raths und unter Zustimmung Unserer 
getreuen Staͤnde wie folgt: 
K. 1. 
Allgemeine Besiimmungen. 
Der Handels-Verkehr mit dem Aus- 
lande und die Durchfuhr ausländischer 
Waaren durch das Königreich ist der Zoll- 
Abgabe unterworfen. 
Der innere Landes-Verkehr ist davon 
befreit. 
Der Zoll theilt sich ab 
1. in den Eingangs-Zoll, 
welcher von denjenigen fremden Erzeng- 
nissen und Waaren erhoben wird, die 
mit der Bestimmung zum innern Ver- 
brauch und Verkehr in das Konigreich 
eingehen; 
2. in den Ausgangszoll, 
welcher von Erzeugnissen und Waaren, 
die aus dem Konigreich in das Ausland 
geführt, und nicht als Durchgangs- 
Güter behandelt werden, za entrichten 
ist, und 
5. in den Durchgangs-goll, 
welchem die durch das Königreich ge- 
führten Erzeugnisse, und Waaren unter- 
liegen. 
Der Zoll wird in diesen drei Beziehungen 
nach dem angehängten Tarif bezogen. 
Es bleibt der Regierung vorbehalten, 
im Laufe der Finanz-Periode und bis eine 
Verabschiedung getroffen werden kann, die- 
jenigen Abänderungen im Tarif eintreten 
zu lassen, welche als Folge von Staats- 
verträgen und des Verfahrens benachbar= 
ter Staaten im Interesse des Staats als 
nothwendig und dem öffentlichen Wohl als 
zuträglich erscheinen. Deßgleichen kann 
die Regierung bei Fällen von eigenthüm- 
licher Beschaffenheit, auf welche der Ta- 
rif nicht ohne Rachtheil angewendet wer- 
den konnte, Erleichterungen eintreten las- 
sen. 
Namentlich wird sie bei Gegenstän- 
den, die im Lande verarbeitet oder zu der 
Verarbeitung anderer gebraucht werden, 
welche aber im Allgemeinen einem — die- 
sen Gebrauch nicht berücksichtigenden — 
Joll unterworfen sind, angemessene Licen- 
zen für den Bedarf der Fabrikanten er- 
theilen. 
Neben dem Zoll werden die durch be- 
sondere Gesehe und Vorschriften bestimm- 
ten Straßen-Abgaben und Brücken-Gel- 
der erhoben. 
S. 2. 
Gegenstände der Joll-Enkrichtung. 
Der Zoll-Abgabe sind alle und jebe
	        
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