werfen. Wir verordnen und verfuͤgen
daher nach Anhoͤrung Unseres Geheimen
Raths und unter Zustimmung Unserer
getreuen Staͤnde wie folgt:
K. 1.
Allgemeine Besiimmungen.
Der Handels-Verkehr mit dem Aus-
lande und die Durchfuhr ausländischer
Waaren durch das Königreich ist der Zoll-
Abgabe unterworfen.
Der innere Landes-Verkehr ist davon
befreit.
Der Zoll theilt sich ab
1. in den Eingangs-Zoll,
welcher von denjenigen fremden Erzeng-
nissen und Waaren erhoben wird, die
mit der Bestimmung zum innern Ver-
brauch und Verkehr in das Konigreich
eingehen;
2. in den Ausgangszoll,
welcher von Erzeugnissen und Waaren,
die aus dem Konigreich in das Ausland
geführt, und nicht als Durchgangs-
Güter behandelt werden, za entrichten
ist, und
5. in den Durchgangs-goll,
welchem die durch das Königreich ge-
führten Erzeugnisse, und Waaren unter-
liegen.
Der Zoll wird in diesen drei Beziehungen
nach dem angehängten Tarif bezogen.
Es bleibt der Regierung vorbehalten,
im Laufe der Finanz-Periode und bis eine
Verabschiedung getroffen werden kann, die-
jenigen Abänderungen im Tarif eintreten
zu lassen, welche als Folge von Staats-
verträgen und des Verfahrens benachbar=
ter Staaten im Interesse des Staats als
nothwendig und dem öffentlichen Wohl als
zuträglich erscheinen. Deßgleichen kann
die Regierung bei Fällen von eigenthüm-
licher Beschaffenheit, auf welche der Ta-
rif nicht ohne Rachtheil angewendet wer-
den konnte, Erleichterungen eintreten las-
sen.
Namentlich wird sie bei Gegenstän-
den, die im Lande verarbeitet oder zu der
Verarbeitung anderer gebraucht werden,
welche aber im Allgemeinen einem — die-
sen Gebrauch nicht berücksichtigenden —
Joll unterworfen sind, angemessene Licen-
zen für den Bedarf der Fabrikanten er-
theilen.
Neben dem Zoll werden die durch be-
sondere Gesehe und Vorschriften bestimm-
ten Straßen-Abgaben und Brücken-Gel-
der erhoben.
S. 2.
Gegenstände der Joll-Enkrichtung.
Der Zoll-Abgabe sind alle und jebe