Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

werden; dieselben sind jedoch regelmäßig 
auf die Dauer von drei Jahren zu be- 
schränken und nur dann wieder zu er- 
neuern, wenn die staatswirthschaftlichen 
Gründe dafür noch fortdauern. 
C. 4. 
Anslalten füridie Erhebung. 
Der Zoll wird erhoben 
entweder an der Gränze des Königreichs 
von Ober- 
von Unter- 
oder im Innern desselben 
an Orten, wo böffentliche Waag= und 
Lagerhäuser sich befinden, 
von den dafür aufgestellten Ober-Zolläm- 
tern. 
Den Ober-gollverwaltungen und bedeu- 
tenden Ober-Zollähmtern sind Controleurs 
oder Zollschreiber beigegeben. 
Die Ober-Zollmter bilden mit den ih- 
nen untergebenen Unter-Zellämtern eine 
Zoll-Linie, welche ohne Beobachtung der 
hienach ertheilten näheren Vorschriften 
ungestraft nicht überschritten werden kann. 
Für den Dienst am Siß der Ober-Zoll- 
imter so wie für die Aufsicht an der 
Gränze wird das erforderliche Hülfs-Per- 
sonal bestellt. 
Kaufmannsguͤter und uͤberhaupt alle 
1. 
Zoll-Aemtern, 
* 
430 
Waaren, die auf Frachtwagen eingeführt 
werden, müssen die Haupt-Straßen ge- 
nau einhalten, und dürfen nur am Siß 
der Ober-Zollämter verzollt werden. Der- 
selben Bestimmung unterliegen die Träger 
von Kaufmanns= Gütern, welche mit ei- 
nem Zollsaß von ## fl. 44 kr. vom Centner 
und darüber belegt sind. 
Bei den Unter-Zollämtern können zur 
Ein= und Ausfuhr nur landwirthschaftli- 
che Produkte, als: Früchte, Vieh, Holz, 
Obst und Obstmost, gemeine Weine und 
Branntweine, die übrigen Waaren aber 
nur im Gränz-Verkehr der benachbarten 
Orte und im unverpackten Zustand verzollt 
werden. 
Umer Gränz-Verkehr ist jedoch nur der 
landwirthschaftliche und kleinere Verkehr 
der diesseitigen Unterthanen an der Gränze 
mit der nächstgelegenen Marbt-Stadt und 
den zwischen inneliegenden Gemeinden ver- 
standen. 
Zur Durchfuhr hingegen können bei den 
Unter-Zollämtern nur landwirthschaftliche 
Produkte mit Ausnahme der Weine und 
Branntwäeine verzollt werden. 
Ee bleiben jedoch die dem Ort, der Seit 
und den Umständen angemessenen Verfü- 
gungen dem Wege der Verordnungen vor- 
behalten.
	        
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