werden; dieselben sind jedoch regelmäßig
auf die Dauer von drei Jahren zu be-
schränken und nur dann wieder zu er-
neuern, wenn die staatswirthschaftlichen
Gründe dafür noch fortdauern.
C. 4.
Anslalten füridie Erhebung.
Der Zoll wird erhoben
entweder an der Gränze des Königreichs
von Ober-
von Unter-
oder im Innern desselben
an Orten, wo böffentliche Waag= und
Lagerhäuser sich befinden,
von den dafür aufgestellten Ober-Zolläm-
tern.
Den Ober-gollverwaltungen und bedeu-
tenden Ober-Zollähmtern sind Controleurs
oder Zollschreiber beigegeben.
Die Ober-Zollmter bilden mit den ih-
nen untergebenen Unter-Zellämtern eine
Zoll-Linie, welche ohne Beobachtung der
hienach ertheilten näheren Vorschriften
ungestraft nicht überschritten werden kann.
Für den Dienst am Siß der Ober-Zoll-
imter so wie für die Aufsicht an der
Gränze wird das erforderliche Hülfs-Per-
sonal bestellt.
Kaufmannsguͤter und uͤberhaupt alle
1.
Zoll-Aemtern,
*
430
Waaren, die auf Frachtwagen eingeführt
werden, müssen die Haupt-Straßen ge-
nau einhalten, und dürfen nur am Siß
der Ober-Zollämter verzollt werden. Der-
selben Bestimmung unterliegen die Träger
von Kaufmanns= Gütern, welche mit ei-
nem Zollsaß von ## fl. 44 kr. vom Centner
und darüber belegt sind.
Bei den Unter-Zollämtern können zur
Ein= und Ausfuhr nur landwirthschaftli-
che Produkte, als: Früchte, Vieh, Holz,
Obst und Obstmost, gemeine Weine und
Branntweine, die übrigen Waaren aber
nur im Gränz-Verkehr der benachbarten
Orte und im unverpackten Zustand verzollt
werden.
Umer Gränz-Verkehr ist jedoch nur der
landwirthschaftliche und kleinere Verkehr
der diesseitigen Unterthanen an der Gränze
mit der nächstgelegenen Marbt-Stadt und
den zwischen inneliegenden Gemeinden ver-
standen.
Zur Durchfuhr hingegen können bei den
Unter-Zollämtern nur landwirthschaftliche
Produkte mit Ausnahme der Weine und
Branntwäeine verzollt werden.
Ee bleiben jedoch die dem Ort, der Seit
und den Umständen angemessenen Verfü-
gungen dem Wege der Verordnungen vor-
behalten.