g. 5.
Der Eingangs, Zell.
Der Eingangs-Zgoll
wird erhoben:
a. An der Gränze
1) von allen zum innern Verbrauch oder
Verkehr eingehenden Gütern, infofern
sie nicht an ein unter der Controle eines
Königlichen Ober-Zollamts stehendes
öffentliches Waag= und Lagerhaus im
Innern bestimmt find;
) von denjenigen Waaren, welche un-
bekannte Eigenthümer oder Fuhrleute
zwar als Durchgangs= Güter erklären,
ohne jedoch für den Durchgang Sicherheit
zu leisten.
Von solchen Gütern wird nach hergestell-
tem Beweics über die wirkliche Ausfuhr,
der Eingangs-Zoll bis auf den Betrag
des Durchgangs-Zolls zurückgegeben.
b. Im Innern
an Orten, wo öffentliche Waag= und
Lagerhäuser unter der Aufsicht von Ober-
Zollämtern sich befinden, von solchen
Gütern, welche von der Gränze an die
Lagerhäuser gewiesen, in diesen abgela-
den und gelagert, und aus denselben
zum innern Verbrauch oder Verkehr ab-
gegeben werden.
Von diesen Gütern wird übrigens, so-
bald sie im Lagerhaus ankommen, sogleich
der Durchgangs-Zoll erhoben und dieser,
wenn das Gut im Ganzen oder theilweise
für den innern Verkehr abgegeben wird,
von dem in diesem Fall fälligen Eingangs-
Zoll abgezogen.
. 6.
Der Ausgangs-ZJoll.
Der Ausgangs-Zoll
wird erhoben,
s. an der Gränze,
von denjenigen Gütern, welche aus
dem Lande gehen, ohne zuvor bei ei-
nem dffentlichen Lagerhause den Aus-
gangs-Zoll entrichtet zu haben, und
sich nicht über die geleistete Zahlung
ausweisen können.
. Im Innern,
von denjenigen Waaren, welche un-
ter einem oͤffentlichen Lagerhause,
und unter Aufsicht des Ober-Zoll-
amts geladen werden, und aus dem
Orte des Ober-Zollamts in das Aus-
land abgehen.
Da, wo das diesseitige Gebiet durch ein
auslaͤndisches unterbrochen wird, wird der
Ausgangs-Zoll, wenn er nicht schon im
Innern entrichtet wurde, an der ersten
Graͤnz-Station bezahlt, bei dem nachheri-
gen Wiedereintritt in das Land ist das
Zoll-Zeichen dem Ober-Zollamt vorzu-
zeigen, von diesem mit der Ladung zu ver-