Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

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gleichen, und mit seinem Vidit zu ver- 
sehen. # 
. 7. 
Der Durchgangs-Zoll. 
Dem Durchgangs-Zoll 
unterliegen 
1) diejenigen Güter, welche vollständig, 
es sey mit einem und demselben Fuhr- 
werk, oder durch Umladung auf ver- 
schiedenen Fuhrwerken vom Ausland 
in das Ausland gebracht werden (reine 
Durchgangs= Güter); 
#„) diejenigen vom Ausland eingehenden 
Gäter, welche die Bestimmung haben, 
durch einen inländischen Spediteur frü- 
her oder später in das Ausland ge- 
bracht zu werden, (Speditiens-Güter,) 
und 
3) die von inländischen Kaufleuten aus 
dem Ausland mit der Bestimmung 
zum unmittelbaren Verkauf ins Aus- 
land bezogenen Waaren und Erzeug- 
nisse. (Güter des Zwischenhandels.) 
Er wird erhoben 
a. an der Gränze 
Von den ohne Umladung burchgehen- 
den Gütern. Wird die Route des 
Frachtfahrers durch ein ausländisches 
Gebiet unterbrochen, so ist bei der 
ersten Wiedereintritts-Station das 
Durchgangs-Zollzeichen dem Ober- 
Zollamt vorzuzeigen, von diesem mit 
der Ladung zu vergleichen, und wie 
K. 6 mit seinem Vidit zu versehen. 
b. Im Innern, an den öffentlichen 
Lagerhäusern von denjenigen Gütern 
der Spedition und des Zwischenhan- 
dels, welche unter diesen ihre weitere 
Bestimmung in das Ausland erhal- 
ten, so wie von denjenigen direkten 
Durchgangs-Gütern, welche vor ei- 
nem bffentlichen Lagerhaus umgela- 
den werden, so weit nicht die bereits 
geschehene Zoll-Entrichtung erwiesen 
werden bann. 
Wenn Durchgangs-Güter aus irgend 
einem nicht vorhergesehenen Grund eine 
veränderte Bestimmung zum innern Ver- 
brauch oder Verkehr erhalten, so sind die- 
selben vor ein Ober-Zollamt zu bringen, 
und in Gegenwart der Zollbeamten zu 
visitiren und abzuwägen, um den Ein- 
gangs-Zoll nach Abzug des bereits bezahl- 
ten Durchgangs-Zolls davon zu. k ksch 
und zu erheben. 
—*ii 
Lager-Häuser. 
Am Sisß eines jeden Ober-Zollamts 
muß erne öffentliche Waage und ein zweck- 
mäßig eingerichtetes Waag= und Lager- 
haus vorhanden seyn.
	        
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