Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

435 
trolirung vorgelegt werden, von neuem 
gestempelt, die Stempel-Gebühr darf 
aber nur einmal und nur da erhoben wer- 
den, wo der Frachtbrief zum erstenmal 
zur Stempelung vorgelegt wird. 
Ueber Waaren, welche durch die Ei- 
genthümer selbst mit eigenem oder gemie- 
thetem Fuhrwerk verführt werden, ist 
eine Designation dem Ober-Zollamt zu 
übergeben, welche dieselben Erfordernisse, 
wie der Frachtbrief, erfülls und durchaus 
der gleichen Behandlung mit diesem unter- 
liegt. 
g. 1. 
Pruͤfung der Declaration. 
Die Richtigkeit der Declaration wird 
gepruͤft, 
1) durch aͤußere Besichtigung, 
2) durch innere Vesichtigung und Ab- 
waͤgung. 
g. 153. 
Die äußere Besichtigung. 
Die ußere Besichtigung muß eintreten, 
sobald der Frachtfahrer seine Ladung de- 
clarirt, und die Frachtbriefe vorgelegt hat. 
Sie besteht in einer genauen Abzählung 
der Colli und Vergleichung mit den Fracht- 
briefen. 
Wo es nöthig ist, wird die Ober= und 
Seiten-Bedeckung vom Wagen abgenom- 
menz die Abladung des Wagens aber fin- 
det State, 
a) bei der B rreellung an den Lager- 
häüusern. äm Innern und an den Ver- 
ladungsplätzen, wo das Gewicht der 
zollbaren: Gegenstände durch Abwe- 
gung zu prüfen ist, 
und außerdem 
b) wenn die Abzkhlung der Colli und 
die Vergleichung der Frachtbriefe mit 
denselben nur mittelst der Abladung. 
möglich wird, oder aber ein besonde- 
rer Verdacht einer Defraudation vor- 
liegt. 
Das Zoll-Personal und subsidiarisch die 
Zoll-Casse hat für den durch sein Versehen 
bei dem Ab-- und Aufpacken der Ladung 
zugefügten Schaden zu haften. 
&. 14. 
Jundere Besichtigung und Abwägung. 
Die innere Besichtigung und Abwägung 
findet auf Anordnung des Zollamts Statt, 
wenn der Verdacht einer unrichtigen De- 
claration des Gewichts oder Inhalts vor- 
liegt. 
Sie muß von dem Zoll-Personal mit 
Ordnung und Behutsamkeit vorgenommen 
werden, welches, und subsidiarisch für das- 
selbe die Zollkasse, dem Zoll- Pflichtigen 
verantwortlich ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.