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trolirung vorgelegt werden, von neuem
gestempelt, die Stempel-Gebühr darf
aber nur einmal und nur da erhoben wer-
den, wo der Frachtbrief zum erstenmal
zur Stempelung vorgelegt wird.
Ueber Waaren, welche durch die Ei-
genthümer selbst mit eigenem oder gemie-
thetem Fuhrwerk verführt werden, ist
eine Designation dem Ober-Zollamt zu
übergeben, welche dieselben Erfordernisse,
wie der Frachtbrief, erfülls und durchaus
der gleichen Behandlung mit diesem unter-
liegt.
g. 1.
Pruͤfung der Declaration.
Die Richtigkeit der Declaration wird
gepruͤft,
1) durch aͤußere Besichtigung,
2) durch innere Vesichtigung und Ab-
waͤgung.
g. 153.
Die äußere Besichtigung.
Die ußere Besichtigung muß eintreten,
sobald der Frachtfahrer seine Ladung de-
clarirt, und die Frachtbriefe vorgelegt hat.
Sie besteht in einer genauen Abzählung
der Colli und Vergleichung mit den Fracht-
briefen.
Wo es nöthig ist, wird die Ober= und
Seiten-Bedeckung vom Wagen abgenom-
menz die Abladung des Wagens aber fin-
det State,
a) bei der B rreellung an den Lager-
häüusern. äm Innern und an den Ver-
ladungsplätzen, wo das Gewicht der
zollbaren: Gegenstände durch Abwe-
gung zu prüfen ist,
und außerdem
b) wenn die Abzkhlung der Colli und
die Vergleichung der Frachtbriefe mit
denselben nur mittelst der Abladung.
möglich wird, oder aber ein besonde-
rer Verdacht einer Defraudation vor-
liegt.
Das Zoll-Personal und subsidiarisch die
Zoll-Casse hat für den durch sein Versehen
bei dem Ab-- und Aufpacken der Ladung
zugefügten Schaden zu haften.
&. 14.
Jundere Besichtigung und Abwägung.
Die innere Besichtigung und Abwägung
findet auf Anordnung des Zollamts Statt,
wenn der Verdacht einer unrichtigen De-
claration des Gewichts oder Inhalts vor-
liegt.
Sie muß von dem Zoll-Personal mit
Ordnung und Behutsamkeit vorgenommen
werden, welches, und subsidiarisch für das-
selbe die Zollkasse, dem Zoll- Pflichtigen
verantwortlich ist.