Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

Die Zollschuldigkeit ist sogleich nach der 
Berechnung zu bezahlen, es genügt daher 
nicht an der bloßen Anzeige von den dem 
Zoll unterworsenen Gegenständen. 
Wenn der Jollpflichtige nicht im Stande 
ist, die Zahlung zu leisten, so wird eine 
angemessene Quantität Waaren in Be- 
schlag genommen, welche, wenn die Lösung 
des Zolls in den nächsien vier Wochen nicht 
erfolgt, nach Ablauf derselben öffentlich 
verkauft und sosort von dem Erläß der 
Zoll bezogen — der Ueberrest aber dem 
Eigenthümer zugestellt wird. 
—l*“ 
Die Controle. 
a. Für die Eingangs-Güter. 
Außer den zur Prüfung der Deklara- 
tionen in den 99.12 —14 gegebenen Vor- 
schriften werden noch folgende Bestimmun= 
gen zur Sicherstellung der Zoll-Gefälle 
getroffen: 
o. die zum Eingang verzollten Güter, 
sie moögen auf Frachtwägen oder durch 
Landboten eingeführt werden, dürfen 
an ihrem Besilmmungs-Orte nicht 
anders, als unter Aufsicht des brtli- 
chen Accise= Einbringers abgeladen 
werden, welcher den Inhalt der La- 
dung mit den Zollzeichen zu verglei- 
chen, diejenigen Waaren, welchen 
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kein — oon einem inländischen Wag- 
amt ausgestellter Gewichtsschein bei- 
gegeben ist, abzuwägen, und den 
Erfund in ein besonderes. Register- 
einzutragen, auch die sich ergebenden 
Unrichtigkeiten zur Untersuchung der 
geeigneten Behbrde anzuzeigen hat. 
Diese Register werden von den 
Cameral= Aemtern gesammelr, und 
je nach Ablauf eines Vierteljahrs an 
das Zoll-Rechnungs-Bureau einge- 
schickt, um mit den Zoll-Registern 
selbst verglichen zu werden. 
Der örtliche Accife-Einbringer er- 
hält für jede Untersuchung und Ver- 
gleichung eine Belohnung von? kr. 
vom Centner, welche auf die nächst- 
gelegene Zollkasse zur Bezahlung an- 
gewiesen wird. 
An Orten, wo Ober-Zoll-Aemter 
und Lagerhäuser sich befinden, muß 
die Abladung an diesen unter der 
Aufsicht eines Zoll-Beamten geschehen. 
Diejenigen Eingangs-Güter, welche 
nicht auf Frachtwägen oder durch 
Landvoten eingeführt werden, wie 
überhaupt diejenigen, bei denen eine 
hinreichende äußerliche Prüfung der 
Deklaration schon an der Gränze 
Statt finden kann, als: landwirth- 
schaftliche Produkte, gemeine Weine,
	        
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