Die Zollschuldigkeit ist sogleich nach der
Berechnung zu bezahlen, es genügt daher
nicht an der bloßen Anzeige von den dem
Zoll unterworsenen Gegenständen.
Wenn der Jollpflichtige nicht im Stande
ist, die Zahlung zu leisten, so wird eine
angemessene Quantität Waaren in Be-
schlag genommen, welche, wenn die Lösung
des Zolls in den nächsien vier Wochen nicht
erfolgt, nach Ablauf derselben öffentlich
verkauft und sosort von dem Erläß der
Zoll bezogen — der Ueberrest aber dem
Eigenthümer zugestellt wird.
—l*“
Die Controle.
a. Für die Eingangs-Güter.
Außer den zur Prüfung der Deklara-
tionen in den 99.12 —14 gegebenen Vor-
schriften werden noch folgende Bestimmun=
gen zur Sicherstellung der Zoll-Gefälle
getroffen:
o. die zum Eingang verzollten Güter,
sie moögen auf Frachtwägen oder durch
Landboten eingeführt werden, dürfen
an ihrem Besilmmungs-Orte nicht
anders, als unter Aufsicht des brtli-
chen Accise= Einbringers abgeladen
werden, welcher den Inhalt der La-
dung mit den Zollzeichen zu verglei-
chen, diejenigen Waaren, welchen
457
kein — oon einem inländischen Wag-
amt ausgestellter Gewichtsschein bei-
gegeben ist, abzuwägen, und den
Erfund in ein besonderes. Register-
einzutragen, auch die sich ergebenden
Unrichtigkeiten zur Untersuchung der
geeigneten Behbrde anzuzeigen hat.
Diese Register werden von den
Cameral= Aemtern gesammelr, und
je nach Ablauf eines Vierteljahrs an
das Zoll-Rechnungs-Bureau einge-
schickt, um mit den Zoll-Registern
selbst verglichen zu werden.
Der örtliche Accife-Einbringer er-
hält für jede Untersuchung und Ver-
gleichung eine Belohnung von? kr.
vom Centner, welche auf die nächst-
gelegene Zollkasse zur Bezahlung an-
gewiesen wird.
An Orten, wo Ober-Zoll-Aemter
und Lagerhäuser sich befinden, muß
die Abladung an diesen unter der
Aufsicht eines Zoll-Beamten geschehen.
Diejenigen Eingangs-Güter, welche
nicht auf Frachtwägen oder durch
Landvoten eingeführt werden, wie
überhaupt diejenigen, bei denen eine
hinreichende äußerliche Prüfung der
Deklaration schon an der Gränze
Statt finden kann, als: landwirth-
schaftliche Produkte, gemeine Weine,