Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

g. 23. 
Der Transport auf den Pesiwägen. 
Waaren, welche durch die Post verführt 
werden, unterliegen der Verzollung nach 
dem allgemeinen Tarif in der Art, daß 
jedes Postamt zugleich ein Zollamt bilder, 
welches den Eingangs-Zoll bei der Abgabe 
der Waaren, den Ausgangs-Zoll aber bei 
der Aufgabe gegen Ausstellung von Zoll- 
zeichen erhebt. 
Der erhobene Zoll wird in die Post- 
Charte eingetragen. 
Die Postämter sind verpflichtet, alle 
für die Sicherung des Zoll-Gefälls vorge- 
schriebene Maßregeln zu beobachten. 
Der Durchgangs-Zoll wird von den 
hiefür besonders bestimmten Postämtern 
an der Gränze erhoben, und in die Post- 
Charte eingetragen. 
6. #. 
Der Gränz, Verkehr. 
Zur Erleichterung des Gränz-Verkehrs 
wird folgendes bestimmt: 
a. diejenigen Natur-Erzeugnisse, welche 
diesseitige Staats-Angehörige von 
den ihnen eigenthümlichen oder zehnt- 
und theilbaren im Auslande gelege- 
nen Feldern und Waldungen einfüh- 
ren, sind in dem Falle vom Eingangs- 
Zoll befreit, wenn die Einfuhr direkt 
vom Feld zur Erndte= oder Herbst- 
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ii 
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d. 
zeit oder unmittelbar aus dem Wald 
Statt findet, wogegen diesenigen 
Erzeugnisse, die zuvor im Ausland 
eingeheimst waren, und erst später 
eingebracht werden, von dieser Be- 
freiung ausgeschlossen sind. 
Eben so werden 
die gleichen Erzeugnisse der Aus- 
länder, jedoch mit Ausnahme 
des Holzes, von ihren im Lande 
liegenden Gütern unter der gleichen 
Beschränkung, daß sie nämlich un- 
mittelbar vom Felde in den Wohnort 
und die Scheuer des angränzenden 
Ausländers geführt werden, vom 
Ausgangs-Zoll freigelassen, voraus- 
gesehbt, daß der auswärtige Staat 
das gleiche gegen die diesseitigen Lan- 
des= Einwohner beobachtet. 
Frucht= und Weingülten, welche im 
Auslande zu beziehen sind, aber Be- 
standtheile eines inländischen Guts 
ausmachen, werden bei der Einfuhr 
auf gehörige Nachweisung vom Ein- 
gangs-Zoll freigelassen. 
Den Einwohnern der Gränz-Orte ist 
gestattet, ihr Getreide in den, ihrem 
Wehnsiß zunächst gelegenen auslän- 
dischen Mühlen zollfrei mahlen zu 
lassen, sie haben aber dem Gränz-= 
Zollamt eine von dem Orts-Vorsteher
	        
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