g. 23.
Der Transport auf den Pesiwägen.
Waaren, welche durch die Post verführt
werden, unterliegen der Verzollung nach
dem allgemeinen Tarif in der Art, daß
jedes Postamt zugleich ein Zollamt bilder,
welches den Eingangs-Zoll bei der Abgabe
der Waaren, den Ausgangs-Zoll aber bei
der Aufgabe gegen Ausstellung von Zoll-
zeichen erhebt.
Der erhobene Zoll wird in die Post-
Charte eingetragen.
Die Postämter sind verpflichtet, alle
für die Sicherung des Zoll-Gefälls vorge-
schriebene Maßregeln zu beobachten.
Der Durchgangs-Zoll wird von den
hiefür besonders bestimmten Postämtern
an der Gränze erhoben, und in die Post-
Charte eingetragen.
6. #.
Der Gränz, Verkehr.
Zur Erleichterung des Gränz-Verkehrs
wird folgendes bestimmt:
a. diejenigen Natur-Erzeugnisse, welche
diesseitige Staats-Angehörige von
den ihnen eigenthümlichen oder zehnt-
und theilbaren im Auslande gelege-
nen Feldern und Waldungen einfüh-
ren, sind in dem Falle vom Eingangs-
Zoll befreit, wenn die Einfuhr direkt
vom Feld zur Erndte= oder Herbst-
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d.
zeit oder unmittelbar aus dem Wald
Statt findet, wogegen diesenigen
Erzeugnisse, die zuvor im Ausland
eingeheimst waren, und erst später
eingebracht werden, von dieser Be-
freiung ausgeschlossen sind.
Eben so werden
die gleichen Erzeugnisse der Aus-
länder, jedoch mit Ausnahme
des Holzes, von ihren im Lande
liegenden Gütern unter der gleichen
Beschränkung, daß sie nämlich un-
mittelbar vom Felde in den Wohnort
und die Scheuer des angränzenden
Ausländers geführt werden, vom
Ausgangs-Zoll freigelassen, voraus-
gesehbt, daß der auswärtige Staat
das gleiche gegen die diesseitigen Lan-
des= Einwohner beobachtet.
Frucht= und Weingülten, welche im
Auslande zu beziehen sind, aber Be-
standtheile eines inländischen Guts
ausmachen, werden bei der Einfuhr
auf gehörige Nachweisung vom Ein-
gangs-Zoll freigelassen.
Den Einwohnern der Gränz-Orte ist
gestattet, ihr Getreide in den, ihrem
Wehnsiß zunächst gelegenen auslän-
dischen Mühlen zollfrei mahlen zu
lassen, sie haben aber dem Gränz-=
Zollamt eine von dem Orts-Vorsteher