Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

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gern Zoll-Ansatßze unterliegen, bis 
auf die Haͤlfte zuruͤckzugeben; 
es muß aber 
die Ein= und Ausfuhr innerhalb neun 
Monaten bei einer und derselben Zoll- 
stätte geschehen, auch neben Zurückgabe 
der gelösten Eingangs Zollzeichen, auf 
welchen die angegebene Bestimmung zu 
bemerkenist, durch ein von dem inländi- 
schen Bearbeiter ausgestelltes und von 
dem Orts-Vorstand beglaubigtes Zeug- 
niß bie Identitäkt der Waaren bewiesen 
werden. 
Die Joll-Beamten haben daher sol- 
che Waaren-Colli einer genauen Visi- 
tation zu unterwersen. 
Wenn aber Inländer rohe Materia- 
lien und Stoffe im Ausland verarbeiten 
oder veredeln lassen, so ist bei dem Ein- 
und Ausgang der Waare der Zoll nach 
dem Tarif ohne Rückvergütung zu er- 
heben, so weit nicht auf den Grund ört- 
licher und eigenthümlicher Verhält- 
nisse eine specielle Ausnahme zugestan- 
den ist. 
g. 26. 
Zoll, Pflichtigkeit. 
DOie Zoll-Abgabe haftet auf der Waare 
selbst. 
Die Entrichtung des Zolles liegt demje- 
nigen ob, der sich in dem Besih der Waare 
— 
zu der Zeit befindet, da dieselbe an der 
Zollstätte angekommen ist. 
6 . 27. 
Uebertretung der Joll-Gesetze. 
Uebertretungen des Zoll. Gesetzes ziehen 
theils die Confiskation der Waare, theils 
Geld= oder Freiheits-Strafen nach sich. 
. B. 
Strase der Joll-Defraudation. 
Wenn zollbare Waaren ein-, aus- 
oder durchgeführt werden, ohne daß an 
den §. 4— vorgeschriebenen Zollstätten 
die Anzeige gemacht, und somit die Verzol- 
lung ganz unterlassen wird; 
wenn ein Theil der Zoll-Abgabe durch 
Nicht-Anzeige einzelner Colli oder Stücke 
unterschlagen wird; 
wenn eine Waare in einer Qualität an- 
gegeben wird, die nach dem Tarif geringer 
als die wirklich vorhandene belegt ist; 
wenn ein bloß als Durchgangöogut an- 
gegebener und verzollter Gegenstand im 
Lande ganz oder zum Theil abgesegt wird, 
ohne daß die für diesen Fall gegebenen 
Vorschriften beobachtet worden sind; 
soist die nicht verzollte oder salsch dekla- 
rirte Waare dem Fiscus verfallen, mit Vor- 
behalt der besondern Strafen, welche durch 
zugleich begangene Vergehen, z. B. durch 
thätliche Mißhandlung der Zoll-Beamten
	        
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