Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

und Diener oder durch Zusammenrottirun- 
gen ꝛc. verwirkt sind. 
Die Confiscations--Strafe kann jedoch 
den dreißigfachen Vetrag des Zolls nicht 
uͤbersteigen. . 
Es kann daher dem Zoll-Defraudanten 
gegen Erlegung des dreißigfachen Zollbe- 
trags die Waare, wenn sie durch Verkauf 
noch nicht in die Haͤnde eines dritten Besi- 
tzers uͤbergegangen ist, frei gegeben werden. 
. G. 29. 
Confiscation der Waaren. 
Das Eigenthum der confiscirten Waare 
geht unmittelbar an den Fiskus uͤber, und 
kann auch gegen jeden nachfolgenden Ve- 
sitzer verfolgt werden, ausgenommen, 
wenn dieser sie in gutem Glauben erwor- 
ben hat; im letztern Fall tritt an die 
Stelle der Confiscation eine Geldstrafe, 
die dem Werthe- gleich kommt, welchen 
die Sache zur Zeit der begangenen De- 
fraudation gehabt hat. 
6. 30. 
Ist die Sache durch die Schuld des Besi- 
Khers, der sie nicht in gutem Glauben erwor 
benhat, zu Grunde gegangen odet verdorben 
worden, so hat derselbe dem Fiskus den 
Werh zu erseßen, welchen die Sache zur Zeit 
der begangenen Defraudation gehabt hat. 
Eine Vergütung für den Werths-Zu- 
wachs, welchen die Sache nach der Defrau- 
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dation etwa erhalten hätte, findet nur dann 
Statt, wenn jener Zuwachs durch den 
von dem Besitzer dasfür gemachten Auf- 
wand bewirkt worden ist. 
g. 31. 
Wirkung des Bewetses der Unschuld. 
Der Beweis der Unschuld bewirkt für 
den Eigenthümer der Waare Wiederein- 
sebung in den vorigen Stand, zum Behuf 
der Wiedererlangung der Waare oder des 
Erlöôses aus derselben, wenn er von dem- 
jenigen, welcher sich der Defraudation 
schuldig gemacht hat, oder von dem, der 
den Desraudanten nach allgemeinen Rechts- 
Grundsätzen, oder als Dienstherr und Mie- 
ther zu vertreten schuldig ist, nach vorgän- 
giger Ausklagung seine Entschädigung nicht 
hat erlangen können. 
Nur in dem Falle wird dem Cigenthä- 
mer die erwähnte Voraueklage erlassen, 
und tritt die unmittelbare Zurückgabe der 
Wceare ein, wenn derselbe dem Zollamt 
noch vor der Ankunft der Waare an der 
Zollstaͤtte eine bestimmte Declaration schrift- 
lich gemacht hat, und letztere mit der nach- 
her ankommenden Waare vollkommen 
uͤbereinstimmend erfunden wird. 
Die Zollaͤmter sind gehalten, solche An- 
zeigen unweigerlich anzunehmen und aufzu- 
bewahren, auch auf Verlangen den De- 
claranten daruͤber Bescheinigung zu geben.
	        
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