sondern vielmehr nach dem Grade der
Verschuldung abzumessen ist, und wenn
nicht andere beschwerende Umstände eintre-
ten, bis auf sechsmonatlichen Freiheits-
Verlust gehen kann.
6. 36.
Strafe der Schleichhändler.
Wer sich durch dreimalige Bestrafung
nicht abhalten läßt, die KF. 26 verpônten
Uebertretungen der Zoll= Gesetze fortzu-
sesen, oder wer, ohne Eigenthümer oder
Fuhrmann zu seyn, Einschwärzung von
Handelswaaren als Gewerbe treibt, soll
als Schleichhändler angesehen, und neben
der Confiscation der eingeschwärzten Waa-
ren, mit einer drei bid sechsmonatlichen
Freiheitsstrafe mit Zwangs-Beschäftigung
belegt werden.
Findet die Confiscation der Waare selbst
nach dem §9. 29 nicht Statt, und kann die,
für solchen Fall im §. 50% verordnete Geld-
strafe wegen Unvermögenheit des Schuldi-
gen nicht zur Anwendung gebracht wer-
den, so kann jene Strafe bis auf einjäh-
rige Freiheitsstrafe mit Zwangs-Beschäfti-
gung geschärft werden.
Bei einem weiteren Rückfall in dieses
Verbrechen soll diese Strafe durch zeitige
Entziehung und im Falle nochmaliger Wie-
derholung durch beständige Niederlegung
457
desjenigen Gewerbsbetriebs, welchen der
Schuldige zum Schleichhandel mißbraucht
hat, geschärft werden. Da wo auf den
Rückfall in das Bergehen eine höhere
Strafe gesetzt ist, muß bei der Eröffnung
des Erkenntnisses der Bestrafte auf diese
Schärfung aufmerksam gemacht, und wie
dieß geschehen in dem Publications-Pro=
tokoll ausdrücklich bemerkt und beurkun-
det werden. "
KK. 37.
Uebertretung der zur Sicherung des Jolks gegebe?
nen Vorschriften.
Uebertretungen der Zoll-Gesetze, welche
nach den vorhergehendon Bestimmungen
der Confiscationsstrafe nicht umerliegen,
sollen mit den in den folgenden ##. verord-
neten Strafen geahndet werden.
a) In die Strafe des zehnfachen Be-
trags des zu wenig bezahlten Zolls
oder des halben Werths der Waare,
wenn jener den letztern uͤbersteigt, ist
verfallen:
.) wer Durchgangs= für Ausgangs=
oder Ausgangs= für Durchgangs-Gü
ter verzollt;
z.) wer ohne einzelne Colli oder Stücke
berschwiegen zu haben (K. 28), das
Gewicht oder Maas der zollbaren Ge-
genstände in der Art zu gering am