Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

sondern vielmehr nach dem Grade der 
Verschuldung abzumessen ist, und wenn 
nicht andere beschwerende Umstände eintre- 
ten, bis auf sechsmonatlichen Freiheits- 
Verlust gehen kann. 
6. 36. 
Strafe der Schleichhändler. 
Wer sich durch dreimalige Bestrafung 
nicht abhalten läßt, die KF. 26 verpônten 
Uebertretungen der Zoll= Gesetze fortzu- 
sesen, oder wer, ohne Eigenthümer oder 
Fuhrmann zu seyn, Einschwärzung von 
Handelswaaren als Gewerbe treibt, soll 
als Schleichhändler angesehen, und neben 
der Confiscation der eingeschwärzten Waa- 
ren, mit einer drei bid sechsmonatlichen 
Freiheitsstrafe mit Zwangs-Beschäftigung 
belegt werden. 
Findet die Confiscation der Waare selbst 
nach dem §9. 29 nicht Statt, und kann die, 
für solchen Fall im §. 50% verordnete Geld- 
strafe wegen Unvermögenheit des Schuldi- 
gen nicht zur Anwendung gebracht wer- 
den, so kann jene Strafe bis auf einjäh- 
rige Freiheitsstrafe mit Zwangs-Beschäfti- 
gung geschärft werden. 
Bei einem weiteren Rückfall in dieses 
Verbrechen soll diese Strafe durch zeitige 
Entziehung und im Falle nochmaliger Wie- 
derholung durch beständige Niederlegung 
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desjenigen Gewerbsbetriebs, welchen der 
Schuldige zum Schleichhandel mißbraucht 
hat, geschärft werden. Da wo auf den 
Rückfall in das Bergehen eine höhere 
Strafe gesetzt ist, muß bei der Eröffnung 
des Erkenntnisses der Bestrafte auf diese 
Schärfung aufmerksam gemacht, und wie 
dieß geschehen in dem Publications-Pro= 
tokoll ausdrücklich bemerkt und beurkun- 
det werden. " 
KK. 37. 
Uebertretung der zur Sicherung des Jolks gegebe? 
nen Vorschriften. 
Uebertretungen der Zoll-Gesetze, welche 
nach den vorhergehendon Bestimmungen 
der Confiscationsstrafe nicht umerliegen, 
sollen mit den in den folgenden ##. verord- 
neten Strafen geahndet werden. 
a) In die Strafe des zehnfachen Be- 
trags des zu wenig bezahlten Zolls 
oder des halben Werths der Waare, 
wenn jener den letztern uͤbersteigt, ist 
verfallen: 
.) wer Durchgangs= für Ausgangs= 
oder Ausgangs= für Durchgangs-Gü 
ter verzollt; 
z.) wer ohne einzelne Colli oder Stücke 
berschwiegen zu haben (K. 28), das 
Gewicht oder Maas der zollbaren Ge- 
genstände in der Art zu gering am
	        
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