Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

heffe, Essig, Branntwein und Liqueure, 
es moͤgen die letztern aus Fruͤchten oder an- 
dern Stoffen erzeugt worden seyn, unter- 
liegen der Accise, theils bei dem Umsatz 
nach der Eich, theils bei dem Absaß durch 
dle Wirthschafsgewerbe nach der Schenk- 
maas. 
a) Bei dem Umsas nach der Eichmaas 
wird mit Ausnahme des während des Herb- 
stes oder vor Martini nach der Trübeich 
abgeseßten Wein= und Obstmosts, sey 
der Verkäufer In= oder Ausländer, eine 
Accise von zwei Kreuzern vom Gulden 
erhoben. 
Alle diejenigen Getränke, welche von ei- 
nem Jnländer ins Ausland verkauft wer- 
den, sind blos dem gesehlichen Ausfuhr- 
zoll unterworfen, von der Acciseabgabe hin- 
gegen befreit. 
b) Aller Wein und anderes Getränke, 
welcher von Gastwirthen, beständigen und 
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unbeständigen Zapf= und Schenkwirthen 
im Einzelnen nach der Schenkmaas aus- 
gezapft und verwerthet wird, unterliegt 
einer Accise von drei Kreuzern vom Gulden. 
Die Erhebung derselben steht mit der 
Verwaltung der Wirthschafts-Abgaben in 
Verbindung. 
Zu allen Getränke-Verkäufen, welche 
der Accise unterworfen sind, hat der Ver- 
käufer den Unterkäufer, oder bei dessen 
Verhinderung seinen Stellvertreter beizu- 
ziehen, welcher die Quantität des Getränks 
und die Kaufpreise in das Unterkaussbuch 
einzutragen, und am Ende jeden Quar- 
tals einen Auszug daraus zur Belegung. 
der Acciserechnung zu übergeben hat. 
Die Küser und Verwalter Königlicher 
und anderer öffentlichen, so wie der guts- 
herrlichen Kellercien, Brauereien, Essig- 
siedereien und Branntweinbrennereien sind 
überdieß verbunden, vierteljährliche Ver- 
zeichnisse über das verkaufte Getränk zu fer- 
tigen, und dieselben — unterzeichnet durch 
den Beamten — dem Acciser zur Nachricht 
und Velegung seiner Rechnung zu über- 
geben. 
Die Käüfer werden darauf verpflichtet, 
bei allen Weinverkäufen, zu denen sie ge- 
zogen werden, den Verkäufer an die Bei- 
ziehung des Unterkäufers und an die Ent- 
richtung der Accise zu erinnern. 
Schlachtvieh und Fleisch. 
G. 8. 
Alles von Mezgern und Gastwirthen ge- 
schlachtete Vieh ist der Schlachtaccise un- 
terworfen. 
Es wird am Orte und Tage des Schlach- 
tens erhoben
	        
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