heffe, Essig, Branntwein und Liqueure,
es moͤgen die letztern aus Fruͤchten oder an-
dern Stoffen erzeugt worden seyn, unter-
liegen der Accise, theils bei dem Umsatz
nach der Eich, theils bei dem Absaß durch
dle Wirthschafsgewerbe nach der Schenk-
maas.
a) Bei dem Umsas nach der Eichmaas
wird mit Ausnahme des während des Herb-
stes oder vor Martini nach der Trübeich
abgeseßten Wein= und Obstmosts, sey
der Verkäufer In= oder Ausländer, eine
Accise von zwei Kreuzern vom Gulden
erhoben.
Alle diejenigen Getränke, welche von ei-
nem Jnländer ins Ausland verkauft wer-
den, sind blos dem gesehlichen Ausfuhr-
zoll unterworfen, von der Acciseabgabe hin-
gegen befreit.
b) Aller Wein und anderes Getränke,
welcher von Gastwirthen, beständigen und
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unbeständigen Zapf= und Schenkwirthen
im Einzelnen nach der Schenkmaas aus-
gezapft und verwerthet wird, unterliegt
einer Accise von drei Kreuzern vom Gulden.
Die Erhebung derselben steht mit der
Verwaltung der Wirthschafts-Abgaben in
Verbindung.
Zu allen Getränke-Verkäufen, welche
der Accise unterworfen sind, hat der Ver-
käufer den Unterkäufer, oder bei dessen
Verhinderung seinen Stellvertreter beizu-
ziehen, welcher die Quantität des Getränks
und die Kaufpreise in das Unterkaussbuch
einzutragen, und am Ende jeden Quar-
tals einen Auszug daraus zur Belegung.
der Acciserechnung zu übergeben hat.
Die Küser und Verwalter Königlicher
und anderer öffentlichen, so wie der guts-
herrlichen Kellercien, Brauereien, Essig-
siedereien und Branntweinbrennereien sind
überdieß verbunden, vierteljährliche Ver-
zeichnisse über das verkaufte Getränk zu fer-
tigen, und dieselben — unterzeichnet durch
den Beamten — dem Acciser zur Nachricht
und Velegung seiner Rechnung zu über-
geben.
Die Käüfer werden darauf verpflichtet,
bei allen Weinverkäufen, zu denen sie ge-
zogen werden, den Verkäufer an die Bei-
ziehung des Unterkäufers und an die Ent-
richtung der Accise zu erinnern.
Schlachtvieh und Fleisch.
G. 8.
Alles von Mezgern und Gastwirthen ge-
schlachtete Vieh ist der Schlachtaccise un-
terworfen.
Es wird am Orte und Tage des Schlach-
tens erhoben