Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

Faͤllen, wo durch die Anwendung dieser 
Bestimmung die Accife auf die Staate- 
kasse fallen würde, ist sie vom Käuser zu 
entrichten. Die Ausläánder werden, inso- 
ferne sie im Innern etwas umsehen, gleich 
ben Inländern behandelt; ist aber die von 
einem Ausländer erkaufte Waare, schon ehe 
sie in das Land eingeführt wird, in das 
Eigenthum des Inländers übergegangen, 
so findet eine Accise-Entrichtung nicht Statt. 
g. 13. 
Ort und Zeit der Accise-Eutrichtung. 
Die Accise ist an dem Ort und an dem 
Tage faͤllig, an welchen entweder die der 
Accise unterworsene Handlung vorgeht, 
oder die derselben unterworsenc Sache dem 
neuen Besißer übergeben wird. 
Erfolgt die Uebergabe theilweise, so ist 
die Abgabe je am Tage der Uebergabe 
jedes einzelnen Theils fällig. 
Sie ist innerhalb 24 Stunden von der 
Zeit an, in welcher sie verfallen ist, zu 
entrichten. 
Den im Orte der Accise-Entrichtung 
angesessenen Personen wird zugestanden, 
wenn sie innerhalb der ersten 2" Stunden 
dem Accifer die Anzeige gemacht haben, 
die Zahlung innerhalb der nächsten 3 Tage 
zu leisten. Bei Verträgen, in welchen 
sich die Rückerwerbung bedungen worden 
ist. wird, wenn dieser Fall innerhalb der 
ersten 90 Tage von der Uebergabe an 
eintritt, die entrichtete Abgabe auf Nach- 
weisung wieder zuruͤckerstattet. 
Werden Verkäuse auf Probe geschlos- 
sen, so sind solche am Tage des Contrakis 
dem Orts-Acciser mit der Angabe der 
Dauer der Probezeit anzuzeigen. Die 
Accise ist wirklich versallen an dem Tage, 
wo der Verkauf perfect geworden. Lößt 
sich derselbe wieder auf, so ist dem Accifer 
jedenfalls davon cine Anzeige zu machen. 
Wenn bei der Versendung oder Ueber- 
gabe einer der Accise unterworsenen Sache 
der Preis im Einzelnen oder der ganze 
Betrag mit Bestimmtheit nicht angegeben 
werden kann, z. B. wenn das Gewicht 
oder Maas erst anderwärts auszumitteln 
ist, so ist von der Versendung dem Accifer 
des Orts, von dem die Waare abgehr, 
Anzeige zu machen. Die Accise-Entrich- 
tung selbst sindet zwar an dem Orte Statt, 
wo der Preis ausgemittelt wird und die 
Waare ihren neuen Besiber erhält; der 
Versender hat sich jedoch darüber vor 
dem Acciser seines Orts auszuweisen. 
S. 14. 
Bescheinigung der Accise-Entrichtung. 
In jeder Gemeinde ist ein Accise-Erheber 
aufgestellt. Derselbe ist 
a) bei Strafe verbunden, für alle und 
jede Accis Zahlungen mit gedruckten 
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