Faͤllen, wo durch die Anwendung dieser
Bestimmung die Accife auf die Staate-
kasse fallen würde, ist sie vom Käuser zu
entrichten. Die Ausläánder werden, inso-
ferne sie im Innern etwas umsehen, gleich
ben Inländern behandelt; ist aber die von
einem Ausländer erkaufte Waare, schon ehe
sie in das Land eingeführt wird, in das
Eigenthum des Inländers übergegangen,
so findet eine Accise-Entrichtung nicht Statt.
g. 13.
Ort und Zeit der Accise-Eutrichtung.
Die Accise ist an dem Ort und an dem
Tage faͤllig, an welchen entweder die der
Accise unterworsene Handlung vorgeht,
oder die derselben unterworsenc Sache dem
neuen Besißer übergeben wird.
Erfolgt die Uebergabe theilweise, so ist
die Abgabe je am Tage der Uebergabe
jedes einzelnen Theils fällig.
Sie ist innerhalb 24 Stunden von der
Zeit an, in welcher sie verfallen ist, zu
entrichten.
Den im Orte der Accise-Entrichtung
angesessenen Personen wird zugestanden,
wenn sie innerhalb der ersten 2" Stunden
dem Accifer die Anzeige gemacht haben,
die Zahlung innerhalb der nächsten 3 Tage
zu leisten. Bei Verträgen, in welchen
sich die Rückerwerbung bedungen worden
ist. wird, wenn dieser Fall innerhalb der
ersten 90 Tage von der Uebergabe an
eintritt, die entrichtete Abgabe auf Nach-
weisung wieder zuruͤckerstattet.
Werden Verkäuse auf Probe geschlos-
sen, so sind solche am Tage des Contrakis
dem Orts-Acciser mit der Angabe der
Dauer der Probezeit anzuzeigen. Die
Accise ist wirklich versallen an dem Tage,
wo der Verkauf perfect geworden. Lößt
sich derselbe wieder auf, so ist dem Accifer
jedenfalls davon cine Anzeige zu machen.
Wenn bei der Versendung oder Ueber-
gabe einer der Accise unterworsenen Sache
der Preis im Einzelnen oder der ganze
Betrag mit Bestimmtheit nicht angegeben
werden kann, z. B. wenn das Gewicht
oder Maas erst anderwärts auszumitteln
ist, so ist von der Versendung dem Accifer
des Orts, von dem die Waare abgehr,
Anzeige zu machen. Die Accise-Entrich-
tung selbst sindet zwar an dem Orte Statt,
wo der Preis ausgemittelt wird und die
Waare ihren neuen Besiber erhält; der
Versender hat sich jedoch darüber vor
dem Acciser seines Orts auszuweisen.
S. 14.
Bescheinigung der Accise-Entrichtung.
In jeder Gemeinde ist ein Accise-Erheber
aufgestellt. Derselbe ist
a) bei Strafe verbunden, für alle und
jede Accis Zahlungen mit gedruckten
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