Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

Gerechtigkeiten nicht binnen vierzehn Tagen 
der erkennenden Obrigkeit oder dem Accise- 
amt eine Anzeige macht, so wird derfelbe 
mit der Strafe des zehnfachen Aecise-Be- 
trags belegt. 
f Wenn der Accisepflichtige bei der 
Versendung von Sachen, deren Preis erst 
anderwärts ausgemittelt wird, die vorge- 
schriebene Anzeige bei dem Acciseamt des 
Orts der Versendung unterläßt, so ver- 
fällt er in die Strafe des fünffachen Accise- 
Betrags. 
) Der Accisepflichtige, welcher sich 
über die behauptete Zahlung nicht mit 
Accise-Zeichen oder mit der vorgeschriebe- 
nen jedoch nur für die ersten zehn Tage 
gültigen Vescheinigung des Arcisers aus- 
weisen kann, verfällt in die Strafe von 
einem Gulden. 
b) Unterläßt cin Wein-Verkäufer die 
im §.) vorgeschrlebenen Bestimmungen, 
so verfällt er in eine Strafe von vier: 
Gulden für jeden einzelnen Fall. 
Der gleichen Strafe unterliegt der Küfer, 
welcher die im nämlichen &. vorgeschricbene 
Erinnerung unterläßt. 
Neben den auf die Richt-Entrichtung 
der Accise gesehten Strasen ündet auch 
die Rachholung der Accise-Schaldigkeit 
selbst Statt. 
Wenn der dreißigfache Betrag der Accise 
509 
den Werth der Sache übersteigt, so wird 
dieser statt des dreiJigsachen Vetrags als 
Strafe angeseßt. 
» sw. 
UnterlasscncVeraccisinmgnat-Jsxlntkdioscr Unwis- 
senheit oder Irrthum. 
Bewiesene schuldlose Unwissenheit uͤber 
faktische Umstaͤnde oder Irrthum in solchen 
macht siraflos; auch faͤllt die Strafe hin- 
weg, wenn die Accise-Entrichtung und die 
Beobachtung der diesfalls bestehenden 
Vorschriften wegen äusserer Hindernisse, 
z. B. Feuers-, Wassers-, Kriegegefahr, 
unmöglich oder gefährlich ist. 
**'. 
Verwan'lung der Geld, in Freiheitestrafe. 
Kann wegen Unrermögenheit des Schul- 
digen eine Geldstrase nicht zur Anwen- 
dung kommen, so tritt an die Stelle der- 
selben eine Freiheitsstrafe, welche nicht 
nach der Strafsumme allein, sondern viel- 
mehr nach dem Grade der Verschuldung 
abzumessen ist, und wenn nicht andere be- 
schwerende Umstände eintreten, bis auf drei- 
monatlichen Freiheitsverlust gehen kann. 
é. 18. 
Untersuchungsstelle für Mceisevergehen. 
In Hinsicht auf die Untersuchung und 
Bestrafung von Uebertretungen des Accife- 
Gesehßes, so wie in Ansehung des Rekurses 
bleibt es bei den seitherigen gesetzlichen 
Bestimmungen.
	        
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