F. 19.
Verihrung der Accisevergehen.
Accisfevergehen verjähren sich nach Ab-
lauf von fünf Jahren, wenn solche nicht in-
nerhalb dieser Zeit zur Anzeige oder Un-
tersuchung gekommen sind.
Im gleichen Zeitraum verjährt sich auch
die Schuldigkeit des Accispflichtigen oder
dessen Erben, die Accise nachzubezahlen.
Die Strafen können gegen die Erben nur
in so weit verfolgt werden, als die Verur-
tbeilung schon gegen ihren Erblasser ein-
getreten ist.
§ . 20.
Vergehen der AcciseOssftcianten.
Ein Accise= Officiant, welcher ein ihm
bekannt gewordenes Accisevergehen ans
Nachsicht gegen den Accifepflichtigen ver-
schweigt, hat die Strafe der Dienst= Ent-
lassung verwirkt. Mit der Strafe der
Dienst-Entsehung neben einer angemesse-
nen Freiheitsstrafe wird belegt, welcher
Accise-Beamte den Accispflichrigen hinter-
geht, damit dieser sich eines Accisefehlers
schuldig mache.
Eine gleiche Strafe trifft den Accise-
Officianten, welcher mit dem Accise-De-
fraudanten colludirt, sich bestechen läßt,
der Concussion oder anderer ungebührlicher
Exactionen überführt wird.
Welcher Accise-Beamte für eine amtll-
che Verrichtung ein Geschenk angenommen
hat, soll mit der Dienst= Entlassung und
dem fünffachen Betrag des empfangenen
Geschenbs bestraft werden.
Geringere Dienstvergehungen der Accise-
Veamten und Diener werden mit den ge-
eigneten Ordnungsstrafen geahndet wer-
den.
. 1.
Anbring-Gebühren.
Von den wegen Uebertretung des Accise-
Geseles angesehten Geldstrasen fällt die
eine Hälfte dem Anbringer, die andere dem
Fiscus zu. Vom Bezug von Anbring-Ge-
bühren sind jedoch die Cameral-Beamten
auageschlossen.
21.
Vorstehendes Geseh tritt mit dem Tage
seiner Bekanntmachung überall in Wir-
kung und von da an die Accis-Ordnungz
vom Jahr 2308 außer Kraft.
Unser Finanz-Ministerium ist mis
Vollziehung dieses Geseßes beauftragt.
Gegeben Marseille den 13. Juli 18:4.
Wilheim.
Der Finang= Minister:
von Weckherlin.
Auf Befebl des Königs:
Der Stages= Sekretär,
Vellnagel.