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l) Gesetz, die Erlebung und Verwoltung der Wirthschafts-Abgaben, so wie den Betrag derseiben
für die Etats= Jahre 1827. bis 1827y betreffend.
Wilhelm,
von Gottes Gnaden König von Württemberg:
Da Wir für angemessen erachten, die
durch das Geseh vom 19. Mai 1321 für.
die Finanzjahre 1824 angeordnete Erhe-
bung und Verwaltung der Wirthschufts-
Abgaben, mit einigen durch die Erfah-
rung für nothwendig erkannten Abände=
rungen, auch in der Periode vom :. Juli
1624 bis dahin 132y fortdauern zu las
sen; so verordnen und verfügen Wir, nach
Anhbrung Unseres Geheimen Raths und
unter Zustimmung Unserer getreuen
Stünde, binsichtlich der, Lom 1. Juli 18:4.
an in Wirkung tretenden Erhebung und
Verwaltung der Wirthschafts-Abgabem#.
wie folgt:
S. 1.
Der Begriff und Umfang der Wirth-
schafts-Abgaben wird in der Art beibehal-
ten, wie sie durch die Umgelds- Ordnung
vom 4. März 1315 (Staats= und Regie=
rungs-Blatt von 1315 S. 155) festgesetzt
find.
.
Die im Einzelnen geföhrte Verwaltung.
des Umgelds durch Keller-Untersuchung
und Abstich bleibt aufgehoben, und es
werden dagegen für Umgeld, Halbthaler=
Geld und Accise Averselsummen erhobem
welche
a) für die Oberamts-Bezirke durch das
Geseß sestgestellt, und.
b) in den Oberamts-Bezirken auf die
einzelnen Wirthschafes-Gewerbe, nach
Maßgabe ihres Absaßes, aus-
getheilt werden.
Für die Getränke-Fabriken und Wirth
schasts-Gewerbe der Standes= und Guts-
herrschaften werden, unter der unmittelba-
ren Leitung des Steuer-Collegiums, die
ihrem Berkehr angemessenen Summen be-
sondero bestimmt.
GC. 3. «
Diefür-Ui"ngelb,Sud-,Hålbth·a1ergelö
und Wirchschafts-Accise von Wein, Vier,
Obsimost, Essig, Branntwein und Liqueur
von den Oberamts-Bezirken, mit Aus-
nahme der Standes= und Gutzherrschaf-
ten, zu entrichtende Aversal-Summe wird