Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

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l) Gesetz, die Erlebung und Verwoltung der Wirthschafts-Abgaben, so wie den Betrag derseiben 
für die Etats= Jahre 1827. bis 1827y betreffend. 
Wilhelm, 
von Gottes Gnaden König von Württemberg: 
Da Wir für angemessen erachten, die 
durch das Geseh vom 19. Mai 1321 für. 
die Finanzjahre 1824 angeordnete Erhe- 
bung und Verwaltung der Wirthschufts- 
Abgaben, mit einigen durch die Erfah- 
rung für nothwendig erkannten Abände= 
rungen, auch in der Periode vom :. Juli 
1624 bis dahin 132y fortdauern zu las 
sen; so verordnen und verfügen Wir, nach 
Anhbrung Unseres Geheimen Raths und 
unter Zustimmung Unserer getreuen 
Stünde, binsichtlich der, Lom 1. Juli 18:4. 
an in Wirkung tretenden Erhebung und 
Verwaltung der Wirthschafts-Abgabem#. 
wie folgt: 
S. 1. 
Der Begriff und Umfang der Wirth- 
schafts-Abgaben wird in der Art beibehal- 
ten, wie sie durch die Umgelds- Ordnung 
vom 4. März 1315 (Staats= und Regie= 
rungs-Blatt von 1315 S. 155) festgesetzt 
find. 
. 
Die im Einzelnen geföhrte Verwaltung. 
des Umgelds durch Keller-Untersuchung 
und Abstich bleibt aufgehoben, und es 
werden dagegen für Umgeld, Halbthaler= 
Geld und Accise Averselsummen erhobem 
welche 
a) für die Oberamts-Bezirke durch das 
Geseß sestgestellt, und. 
b) in den Oberamts-Bezirken auf die 
einzelnen Wirthschafes-Gewerbe, nach 
Maßgabe ihres Absaßes, aus- 
getheilt werden. 
Für die Getränke-Fabriken und Wirth 
schasts-Gewerbe der Standes= und Guts- 
herrschaften werden, unter der unmittelba- 
ren Leitung des Steuer-Collegiums, die 
ihrem Berkehr angemessenen Summen be- 
sondero bestimmt. 
GC. 3. « 
Diefür-Ui"ngelb,Sud-,Hålbth·a1ergelö 
und Wirchschafts-Accise von Wein, Vier, 
Obsimost, Essig, Branntwein und Liqueur 
von den Oberamts-Bezirken, mit Aus- 
nahme der Standes= und Gutzherrschaf- 
ten, zu entrichtende Aversal-Summe wird
	        
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