Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

der Oberamts-Bezirk Zabri. Unsad. 
Spaichingen . 1,853 
Sulz 4,090 
Tettnang .. . 1612 
Tübingen . 14,697 
Tuttlingen . 5,393 
Urach . 12,936 
AUlm .. .. -.38,428 
Vaihingen 5,325 
Waiblingen .. 5,n5v5 
Waldsee 4,717 
Wangen . 6,426 
Weinsberg . 6, 531 
Wiblingen 5,600 
Welzheim 6,373 
Zusammen obige 579,060 
Die Verbindlichkeit der Amts-Corpora- 
tionen für die Gewährung der Aussälle 
findet nicht mehr Statt. 
K. 5. 
Zum Behuf der Unter-Austheilung die- 
ser Summen in den einzelnen Bezirken 
wird das Gutachten der Gemeinde-Räthe 
über den Umfang der Wirthschafts-Ge- 
werbe in ihren Gemeinden eingeholt. 
Hienach geschieht die Austheilung durch 
den Oberamtmann, Cameral-Verwalter 
und Stadt-Accifer unter Zuziehung eines 
Aktuare. 
514 
Das Resultat der Austheilung wird im 
ganzen Oberamts-Bezirk den Wirthen 
erbffurt. 
C. 6. 
Nach Feststellung der Ansähße wird den 
Wirthen eine Frist von acht Tagen gegeben, 
in welchen sie theils ihre Beschwerden über 
die Größe ihrer Ansätze, theils ihre Erin- 
nerungen über die Ansäße ihrer Gewerbs- 
Genossen vorzubringen haben. 
Nach Ablauf dieses Termins trite eine 
zweite Commission zur Prüfung und Er- 
ledigung der etwa vorgebrachten Einwen- 
dungen zusammen, welche aus den oben 
5K. 5 genannten Beamten und zwei von der 
Amts-Versammlung zu wählenden Mit- 
gliedern derselben besteht, wovon das eine 
von der Stadt, das andere vom Amt ge- 
nommen wird. 
Von der Entscheidung dieser Commi 
sion wird kein weiteres Mittel mehr zu- 
gelassen. 
K. 7# 
Wer sein Wirhschafts, Gewerbe im Lauf 
eines bestimmten Jahrs nicht betreiben 
will, der hat solches noch vor dem 1. Juli 
dem Ober= und Cameralamt zu erklärenz 
das Wirthschafts-Gewerbe selbst kanm aber 
in diesem Falle nur dadurch gewahrt wer-
	        
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