den, daß der doppelte Betrag des gesetz-
lichen Recognitions-Gelds auf die Zeit
des Richtbetriebs bezahlt wird.
Derjenige, welcher nicht vor dem 1. Juli
den Betrieb seines Gewerbs eingestellt und
hievon Anzeige gemacht hat, und auf wel-
chen somit die jährliche Repartition der
Abgabe angewendet ist, muß den von der
Vertheilungs, oder Revisions-Behörde be-
stimmten Ansat bezahlen, und nur der Weg-
zug in eine andere Gemeinde oder der Tod
des Umgelds-Pflichtigen, desgleichen eine
gesehbliche Verhinderung der Fortsehung
des Gewerbs kann eine Ausnahme hievon
in der Art begründen, daß der Ansatz nur
für das innstehende Quartal noch zu be-
zahlen ist.
Werden im Laufe eines Jahrs auf dem
in der Verordnung vom 10. December 1821
(Staats- und Reg. Blatt. S. 498) vorge-
geschriebenen Wege neue Wirthschafts-Ge-
werbe errichtet, so werden denselben nach
vorgängiger Vernehmung des Gemeinde-=
Raths von der §. 5 genannten Commis-
sion Zwischen-Ansäbe gemacht, welche der
Cameral-Casse verrechnet werden.
*'
Für künftig zu errichtende Wirthschaf-
ten und Bierbrauereien wird ein Mini-
mum der Umgelds-Ansäte in solgendem
Vetrag bestimmt:
a) Für Schild-, Speiße= und Gas-
sen= Wirthe in größeren Städten,
welche sich durch einen verhältnißmässig
lebhaften Verkehr auszeichnen,
jährlich . . .
in den uͤbrigen Staͤdten,
32 fl.
Doͤrfern und Weilern 16 fl.
b) Fuͤr die Bierbrauer
in jenen Staͤdten bo fl.
in den uͤbrigen Staͤdten,
Doͤrfern und Weilern 24 fl.
g. 9.
Das Recht, Concessionen zu Wirthschafts-
Gewerben zu ertheilen, bleibt der Regie-
rung vorbehalten, und wird durch die Re-
giminal-Behbörden nach Maßgabe der be-
stehenden Vorschriften ausgeübt.
Die Concessions-Gelder werden nach der
Umgeldsordnung von 1815 H. 9 angesetzt.
Der den Weinberg-Besihern nach F. 5
der Umgelds-Ordnung gestattete Ausschank
ihres selbst erzeugten Weines kann nur
unter der im 9. 7 für die neu entstehen-
den Wirthschafts= Gewerbe ertheilten Be-
stimmung zugelassen werden.
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