Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

den, daß der doppelte Betrag des gesetz- 
lichen Recognitions-Gelds auf die Zeit 
des Richtbetriebs bezahlt wird. 
Derjenige, welcher nicht vor dem 1. Juli 
den Betrieb seines Gewerbs eingestellt und 
hievon Anzeige gemacht hat, und auf wel- 
chen somit die jährliche Repartition der 
Abgabe angewendet ist, muß den von der 
Vertheilungs, oder Revisions-Behörde be- 
stimmten Ansat bezahlen, und nur der Weg- 
zug in eine andere Gemeinde oder der Tod 
des Umgelds-Pflichtigen, desgleichen eine 
gesehbliche Verhinderung der Fortsehung 
des Gewerbs kann eine Ausnahme hievon 
in der Art begründen, daß der Ansatz nur 
für das innstehende Quartal noch zu be- 
zahlen ist. 
Werden im Laufe eines Jahrs auf dem 
in der Verordnung vom 10. December 1821 
(Staats- und Reg. Blatt. S. 498) vorge- 
geschriebenen Wege neue Wirthschafts-Ge- 
werbe errichtet, so werden denselben nach 
vorgängiger Vernehmung des Gemeinde-= 
Raths von der §. 5 genannten Commis- 
sion Zwischen-Ansäbe gemacht, welche der 
Cameral-Casse verrechnet werden. 
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Für künftig zu errichtende Wirthschaf- 
ten und Bierbrauereien wird ein Mini- 
mum der Umgelds-Ansäte in solgendem 
Vetrag bestimmt: 
a) Für Schild-, Speiße= und Gas- 
sen= Wirthe in größeren Städten, 
welche sich durch einen verhältnißmässig 
lebhaften Verkehr auszeichnen, 
jährlich . . . 
in den uͤbrigen Staͤdten, 
32 fl. 
Doͤrfern und Weilern 16 fl. 
b) Fuͤr die Bierbrauer 
in jenen Staͤdten bo fl. 
in den uͤbrigen Staͤdten, 
Doͤrfern und Weilern 24 fl. 
g. 9. 
Das Recht, Concessionen zu Wirthschafts- 
Gewerben zu ertheilen, bleibt der Regie- 
rung vorbehalten, und wird durch die Re- 
giminal-Behbörden nach Maßgabe der be- 
stehenden Vorschriften ausgeübt. 
Die Concessions-Gelder werden nach der 
Umgeldsordnung von 1815 H. 9 angesetzt. 
Der den Weinberg-Besihern nach F. 5 
der Umgelds-Ordnung gestattete Ausschank 
ihres selbst erzeugten Weines kann nur 
unter der im 9. 7 für die neu entstehen- 
den Wirthschafts= Gewerbe ertheilten Be- 
stimmung zugelassen werden. 
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