welche in Quartalraten erhoben werden.
Die zweite Classe begreift alle Jagdhunde
mit einem Ansatz von einem Gulden fuͤr
den Hund.
Ueber die nothwendige Haltung dersel-
ben haben die betreffenden Oberfoͤrster zu
erkennen.
Von den Hunden der dritten Classe wird
eine jährliche Abgabe von vier und
zwanzig Krenzern auf den Hund bezogen.
Sie begreift in sich, mit der Beschränkung
je auf einen einzigen Hund,
A) um des Gewerbes willen,
a)die Hunde der Schaapfhirten,
b)4 Feldschüßten,
c) Mehger,
vorausgesetzt, daß der Hund, vermöge sei-
ver Gattung, zu dem Gewerbe des Eigen-
thäümers sich eigne.
8) Um der Sicherheit willen,
a) die Hunde der Landboten und Fracht-
fahrer,
b) die Hunde solcher Unterthanen, wel-
che in abgelegenen Häiusern und H-
fen in weniger als vier Familien ver-
eint beisammen wohnen,
oder
c) entfernt von dem Orte solche Anstal-
ten besitzen, bei welchen, wie z. B.
bei Bleichen, die Haltung von Hun-
den zur Sicherheit noͤthig ist.
517
K. 3.
Da, wo etwa um der Sicherheit oder des
Gewerbes willen noch ein weiterer Hund
unentbehrlich scheinen sollte, hat hierüber
das Oberamt unter Rücksprache mit dem
Cameralamt, jedoch in der Beschränkung
auf einen Hund, in Anstandsfällen aber die
Regierungs-Vehörde in lehter Instanz zu
erbennen.
Von einem Hunde, der auf diese Weise
über den mit :# br. zu versteuernden ersten
Hund noch weirer als zuläßig erkannt wird,
ist sodann die Abgabe der zweiten Classe mit
einem Gulden
zu entrichten.
. 4.
Der Abgabe unterliegen alle Hunde,
welche über drei Monate alt sind.
Der Besihstand vom 1. Juli entscheidet
für die Emrichtung der Abgabe vom gan-
zen Jahre. Die Ortsvorstände sind mir
der Aufnahme desselben beauftragt.
Wer nach dem 1. Juli einen Hund an-
schafft, oder die Zahl seiner Hunde ver-
mehrt, hat innerhalb ½4 Tagen dem Orts-
Vorsteher die Anzeige davon zu machen und'
vom nächsten Quartal an die Abgabe zm
entrichten.
6. 5.
Wer bei der jährlich vorzunehmendem
Aufnahme der Hunde seinen Hund nichr