Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

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anzeigt, hat den doppelten Betrag der Gemeinde-Bezirk aus der Cameral-Casse 
Jahrs-Abgabe zu bezahlen. zu empfangen. 
Gleiche Strafe trifft den, welcher die An- K. 7. 
zeige des in der Zwischenzeit erworbenen Dieses Geseßz tritt in dem Etats-Jahr 
Hundes unterläßt. 1333 erstmals in Wirkung. 
Für 16254 entscheidet der Besitzstand vom 
S. 6. 1. August 1824. 
Die Orts-Armenkassen haben den vier- Unser Finanz-Ministerium ist mit der 
ten Theil von dem Ertrage der Abgabe im Vollziehung desselben beauftragt. 
Gegeben Marseille den 18. Juli 1824. 
Wilheilm. 
Der Minister der Finanzen: 
von Weckherlin. 
Auf Befehl des Königs: 
Der Staats= Sekretär, 
Vellnagel.
	        
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