Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

gegenwaͤrtig noch auf der Waisenkammer 
in Amsterdam hinterlegt seyn sollenden, 
Erbs-Antheil auf den Grund einer mit 
den Anverwandten der Bertha van der 
Mlanken getroffenen Uebereinkunft für die 
Würzischen Stamm -Verwandten zum 
Theil in Anspruch nehmen zu können, so 
daß derselben jehige Ansprüche nicht mehr 
auf eigene vermeintliche Erb-Rechte, son- 
dern auf ein durch Cession erworbenes Recht 
auf Theilnahme an der Verlassenschaft der 
unehlichen Tochter des gedachten Paul 
Würz, Bertha van der Planken, sich 
stützen, falls die Erbs-Ansprüche der an- 
geblichen Verwandten derselben geltend ge- 
macht werden bönnten. 
Allein abgesehen davon, daß nach der 
Versicherung des K. Niederländischen Ju- 
stiz-Ministeriums die jetzt in Frage ste- 
hende Verlassenschaft der Bertha van der 
Nlanken nach einem Urtheilsspruch des 
Reichs= Hofraths zu Wien vom 2:y. Juni 
76f9.1n ebenfalls unter ihre Erben längst ver- 
theilt worden seyn soll, ist der rechtliche An- 
fpruch erwähnter van der Plankenschen Ver- 
wandten noch keineswegs durch den Beweis 
begründet, dat ihnen die Rähe des Ver- 
wandtschafts-Grades zur Seite stehe. 
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Aus diesen Ruͤcksichten wurde auch 
dem, von den Geschaͤftsfuͤhrern in der Paul 
Würz'schen Nachlassenschafts-Sache einge- 
legten Gesuch um Verwendung im diplo- 
matischen Wege und um sonstige Unter- 
stütung nicht nur nicht entsprochen, son- 
dern vielmehr diefelben verwarnt, auf Ver- 
folgung der noch zur Zeit nicht begründe- 
ten jedenfalls aber veralteten und höchst 
unsicheren Ansprüche irgend bedeutende Ko- 
sten zu verwenden. 
Indem man nun auf diesem öffentli- 
chen Wege die angeblichen Wurz'schen, bei 
der Sache interessirten, Stamm Ver- 
wandten im Königreich von der Lage die- 
ser Erbs-Ansprüche in Kenntniß seßzt, wird 
zugleich bemerkt, daß der Carl Ferdinand 
Nötling zu PRlochingen, der sich in meh- 
reren Schreiben an die Würz'schen Stamm- 
Verwandten als von höchsten Orten legi- 
timirter Erheber der Beiträge von densel- 
ben fälschlich angegeben hat, wegen dieses 
nicht entschuldigten Benehmens zur Stra- 
se gezogen worden sey. 
Ludwigsburg den 15. Juli 2824. 
v. Röll.
	        
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