sicht auf die in den zwei weitern Finanz-
Jahren 13234 und 1334 zu erhebenden
Abgaben, nach Anho###g Unseres Ge-
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heimen Rßths und unter Gustist#nung.
Ünser er getreuen Staͤnde, wie folgt:
A.) Direkte Steuern.
Von Gebäuden) son Gewirben, von
Grund-Eigenthum und Gefällen wird
für jedes der zwei Etats-Jahre erhoben,
a) an ordentlicher direkter Steuer die
Summe von
sodann
b) wegen übernommener Corporations=
Lasten, Vereinigung der biaber beson-
ders erhobenen Gefäll-Steuer mit
der Grund-Steuer, und Aufhebung
der Patent-Accise 200, o0o fl.
zusammen Zwei Millionen Sechsmal Hun-
dert Tausend Gulden. *
Zu dieser Steuer tragen die drei Steuer-
Quellen in folgendem Verhältnisse bei:
Das Grund-Eigenthum mit den Ge-
2, 100, 000 fl.
faͤllen 17
die Gebaude #z#
die Gewerbe v
8. 2.
Die direkte Steuer wird unter Zugrund-
legung des neuen provisorischen Cadasters
vuf die Bezirke ausgetheilt, jedoch mit
Vorbehalt einer in Folge dex Revision
desselben noͤthig werdenden Ausgleichung.
g. 3.
In idem der zwei Finanz-Jähre #wer-
den die Apanagen, die Aktiv-Capitalien, so
wie die Besoldungen und Pensionen in
die Besteurung gezogen.
I. Apanagen.
K 4.
Die Apanagen unterliegen in der Art
der Besteurung,
daß von einem Bezug vov jährlichen Vier=
tausend Achthundert Gulden . ·212 fl.
von jedem weiteren Hundert Gulden
aber 6 fl. Lo kr.
zu entrichten sind.
II. Aktio-Capitalien.
C. 5.
Von jedem Hundert Gulden Capiral
werden ohne Rücksicht düf den höheren
oder niederen Zinsfuß
Zwanzig Kreuzer
Steuer erhoben. .
Der Besibßstand vom 1. Juli 1834 be-
srimmt die Steuer--Entrichtung fuͤr das
Jahr 18343
der Besitzstand vom 1. Jull 18335 aber
die für das Jahr 182K.
Die Aufnahme der Capitalsen ist im
Laufe des Menats August eines jeden
Finanzjahrs zu vollziehen.