Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

sicht auf die in den zwei weitern Finanz- 
Jahren 13234 und 1334 zu erhebenden 
Abgaben, nach Anho###g Unseres Ge- 
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heimen Rßths und unter Gustist#nung. 
Ünser er getreuen Staͤnde, wie folgt: 
A.) Direkte Steuern. 
Von Gebäuden) son Gewirben, von 
Grund-Eigenthum und Gefällen wird 
für jedes der zwei Etats-Jahre erhoben, 
a) an ordentlicher direkter Steuer die 
Summe von 
sodann 
b) wegen übernommener Corporations= 
Lasten, Vereinigung der biaber beson- 
ders erhobenen Gefäll-Steuer mit 
der Grund-Steuer, und Aufhebung 
der Patent-Accise 200, o0o fl. 
zusammen Zwei Millionen Sechsmal Hun- 
dert Tausend Gulden. * 
Zu dieser Steuer tragen die drei Steuer- 
Quellen in folgendem Verhältnisse bei: 
Das Grund-Eigenthum mit den Ge- 
2, 100, 000 fl. 
faͤllen 17 
die Gebaude #z# 
die Gewerbe v 
8. 2. 
Die direkte Steuer wird unter Zugrund- 
legung des neuen provisorischen Cadasters 
vuf die Bezirke ausgetheilt, jedoch mit 
Vorbehalt einer in Folge dex Revision 
desselben noͤthig werdenden Ausgleichung. 
g. 3. 
In idem der zwei Finanz-Jähre #wer- 
den die Apanagen, die Aktiv-Capitalien, so 
wie die Besoldungen und Pensionen in 
die Besteurung gezogen. 
I. Apanagen. 
K 4. 
Die Apanagen unterliegen in der Art 
der Besteurung, 
daß von einem Bezug vov jährlichen Vier= 
tausend Achthundert Gulden . ·212 fl. 
von jedem weiteren Hundert Gulden 
aber 6 fl. Lo kr. 
zu entrichten sind. 
II. Aktio-Capitalien. 
C. 5. 
Von jedem Hundert Gulden Capiral 
werden ohne Rücksicht düf den höheren 
oder niederen Zinsfuß 
Zwanzig Kreuzer 
Steuer erhoben. . 
Der Besibßstand vom 1. Juli 1834 be- 
srimmt die Steuer--Entrichtung fuͤr das 
Jahr 18343 
der Besitzstand vom 1. Jull 18335 aber 
die für das Jahr 182K. 
Die Aufnahme der Capitalsen ist im 
Laufe des Menats August eines jeden 
Finanzjahrs zu vollziehen.
	        
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