Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

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Die-Steuer selbst ist zur Hälfte 
den 15. November, 
zur Hälfte 
den 15. Februar 
in jedem der zwel Finanzjahre zu entrich- 
ten. 
. 6. 
Im Uebrigen treten die Bestimmungen 
des Abgabe-Gesebes vom 29. Juni 1331 
K. 5. 6. J. B. 9. 10. 11. 12. 15. 14. 15. 
16. 17. 35. und 37. in Wirbung, welchen 
noch Folgendes beigefügt wird: 
-a)Diejenigen Ausländer, welche im. 
Lande wohnen und mit keinem an- 
dern Staate in staatsbürgerlicher Ver- 
bindung stehen, sind der Capital- 
Steuer gleich den Inländern unter- 
worfen. 
b) Die der Spar= und Hülfskasse in 
Sruttgart gesetzlich eingeräumte Ca- 
pitalsteuer-Freiheit erstreckt sich auf 
alle mit öffentlicher Genehmigung be- 
reits bestehende oder noch zu Stande 
kommende Hülfsbassen, so weit sie nicht 
durch Gewinn einen eigenen freien 
Ueberschuß an Capitalien besitzen. 
Wc) Ebenso werden diejenigen Capitalien 
der Corporationen von der Steuer 
frei gelassen, welche dieselbe für in 
ben Theurungs-Jahren 1616 und 
181) abgegebene Früchte zu fordern 
haben. 
III. Besoldungen und Pensionen. 
. 7. 
Die Besoldungen und Pensionen unter- 
liegen der Besteurung nach Maasgabe 
des Gesehes vom 29. Juni 1831. J. 26—354, 
jedoch mit der Bestimmung, daß von Be- 
soldungen, welche ganz oder theilweise in 
Naturalien bestehen, dic lehteren bis zu 
dem Anschlag von 
Drei Hundert Gulden einschließlich 
freigelassen werden, und in der Stufen- 
folge für die Steuer-Ansätze außer Be- 
rechnung bleiben. 
C. 8. 
Was 
,.) die indirekten Abgaben 
betrifft. 
so haben Wir in Hinsicht auf 
den Zoll, 
die Accisfe, 
das Umgeld, 
die Auflage von den Hunden, so wie 
auf die Form der Erhebung und Ver- 
theilung der Tabak-Auflage, 
unter heutigem Tage besondere Gesehe er- 
lassen. 
K. 9. 
In dem Gesetz öber die Straßenben-
	        
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