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Die-Steuer selbst ist zur Hälfte
den 15. November,
zur Hälfte
den 15. Februar
in jedem der zwel Finanzjahre zu entrich-
ten.
. 6.
Im Uebrigen treten die Bestimmungen
des Abgabe-Gesebes vom 29. Juni 1331
K. 5. 6. J. B. 9. 10. 11. 12. 15. 14. 15.
16. 17. 35. und 37. in Wirbung, welchen
noch Folgendes beigefügt wird:
-a)Diejenigen Ausländer, welche im.
Lande wohnen und mit keinem an-
dern Staate in staatsbürgerlicher Ver-
bindung stehen, sind der Capital-
Steuer gleich den Inländern unter-
worfen.
b) Die der Spar= und Hülfskasse in
Sruttgart gesetzlich eingeräumte Ca-
pitalsteuer-Freiheit erstreckt sich auf
alle mit öffentlicher Genehmigung be-
reits bestehende oder noch zu Stande
kommende Hülfsbassen, so weit sie nicht
durch Gewinn einen eigenen freien
Ueberschuß an Capitalien besitzen.
Wc) Ebenso werden diejenigen Capitalien
der Corporationen von der Steuer
frei gelassen, welche dieselbe für in
ben Theurungs-Jahren 1616 und
181) abgegebene Früchte zu fordern
haben.
III. Besoldungen und Pensionen.
. 7.
Die Besoldungen und Pensionen unter-
liegen der Besteurung nach Maasgabe
des Gesehes vom 29. Juni 1831. J. 26—354,
jedoch mit der Bestimmung, daß von Be-
soldungen, welche ganz oder theilweise in
Naturalien bestehen, dic lehteren bis zu
dem Anschlag von
Drei Hundert Gulden einschließlich
freigelassen werden, und in der Stufen-
folge für die Steuer-Ansätze außer Be-
rechnung bleiben.
C. 8.
Was
,.) die indirekten Abgaben
betrifft.
so haben Wir in Hinsicht auf
den Zoll,
die Accisfe,
das Umgeld,
die Auflage von den Hunden, so wie
auf die Form der Erhebung und Ver-
theilung der Tabak-Auflage,
unter heutigem Tage besondere Gesehe er-
lassen.
K. 9.
In dem Gesetz öber die Straßenben-