Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

nern Absas sämtlicher Tabak-Fabrikanten, 
Groß= und Klein-Händler gelegt, und 
in Quartalraten erhoben. 
* 
Die Tabak-Fabrikanten werden nach 
Classen-Ansätzen, welche vom niedrigsten 
Betrag bei einem Verschluß ven 20 Ctr. 
und weniger von 83o fl. bis zum hochsten 
von 1,200 fl. aufsteigen, je nach der Ver- 
schiedenheit ihres innern Absahßes, besteuert. 
Das Steuer-Collegium wird für jede 
einzelne Tabak-Fabrik diese Elassen-An- 
sähe bestimmen. 
F. 3. 
Die Groß= und Klein-Händler mit Ta- 
bak werden abgetheilt 
a) in Kaufleute 
b) in eingekaufte Krämer. 
Den Kaufleuten werden nach der Ver- 
schiedenheit ihres Perschlusses Elassen-An- 
sätee gemacht, welche vom niedrigsten Be- 
trag bei einem Verschluß von : Ctr. und 
weniger von u100 fl. bis zum höchsten von 
Zoo fl. aufsteigen. 
Eben so bewegen sich die Classen-An- 
saͤtze der Kraͤmer zwischen dem geringsten, 
bei einem Verschluß von 25 Pfund end we- 
niger, von # fl. und dem höchsten von 35 fl. 
Für die Einschátung in die verschiede- 
uen Elassen wird in jebem Oberamte eine 
Commission niedergeseht, welche besteht 
5275 
a) aus dem Oberamtmann, 
5) aus dem Cameral-Verwalter, 
rc) — — Stadt-Accifer und 
d) aus zwei von der Commission za 
wählenden Mitgliedern des Handels- 
standes. 
Diese Commission hat ihr Geschäf jähr- 
lich im Monat Juli zu besorgen. 
Von den Entscheidungen derselben steht 
den Betheiligten der Rekurs an das Steuer- 
Collegium offen. 
S. 4. 
Sämtliche Tabak= Fabrikanten und 
Händler werden für dieses Gewerb mit be- 
sonderen Patenten versehen. 
Wer ohne ein solches Patent mit Tabak 
handelt, unterliegt neben der Nachholung 
der Abgabe einer Strafe von zehn Reichs- 
thalern, welche im Wiederholungsfall ge- 
geschärft und bis zur lebenslänglichen Ent- 
ziehung des Rechts mit Tabak zu handeln, 
gesteigert werden kann. 
C. 5. 
Wenn im Laufe des Jahrs neue Ta- 
bak, Handlungen entstehen, so werden den- 
selben von dem Cameral-Amt vorläufige 
Ansühe gemacht, welche bis zur nächsten 
Jahres-Elassisikation in Wirkung bleiben. 
Tabak-Handlungen, welche im Lauf ei- 
nes Jahrs aufhören, entrichten die Ab- 
gabe je für das insteheinde Quartal. 
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