Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

g. 2. 
Umm diese Ermaͤßigung ansprechen zu koͤn- 
nen, wird erfordert, daß die Fuhrwerke 
mit Radfelgen versehen seyen, die bei Fracht- 
fahrern eine Breite von wenigstens sechs 
(Dezimal-)Zoll und bei den übrigen Fuhr- 
werken eine Breite von wenigstens fünf 
(Dezimal-) Zoll haben. 
G. 3. 
Dem inländischen Eigenthämer solcher 
Fuhrwerke wird an der, in 6.2 bes Ge- 
setzes über die Straßenbau-Abgabe be- 
stimmten Aversal-Summe, und zwar 
den Frachtfahrern: 
r)bei sechs Dezimal-Zoll breiten 
felgen zwei Drittheile, 
den übrigen Fuhrleuten: 
b) bei fünf Dezimal-Zoll breiten Rad- 
selgen die Hälfte 
und den Ausländern an dem in &.des 
Straßenbau-Abgaben-Gesebes festgeses- 
ten Straßengeld nach dem oben besagten 
Maas der Radfelgen 
Rad- 
in dem zu 
a)genannten Falle die Hälfte 
im Falle 
zu b) ein Dritiheil 
nachgelassen. 
5819 
Die den inlaͤndischen Eigenthuͤmern zu- 
gestandene Ermaͤßigung kann jedoch nur 
alsdann vollständig eintreten, wenn die 
sämtlichen zum Frachtfuhrwesen bestimm- 
ten Wagen eines inländischen Fuhrmanns 
mit Radselgen von der bezeichneten Vreite 
versehen sind. 
Wenn daher bei einem Besiß von drei 
Wagen nur einer mit breiten, die beiden 
anderen aber mit schmalen Felgen versehen 
sind, so beträgt die Ermáßigung nur ein 
Drittheil der gesehlichen Bestimmung für 
jedes zum Fuhrwesen verwendete Pferd. 
K. 4. 
Auf die in H. : nicht ausdrücklich ge- 
nannten Fuhrwerbe, namentlich auf Kut- 
schen, Chaisen, so wie auf die Wagen und 
Karren der Landleute findet die Ermäßi- 
gung keine Anwendung. 
6. 
Diemithervorstehenden Radnägeln ver- 
sehenen Fuhrwerke haben in dem Falle ei- 
nen in dem sechsten Theile der gesehlichen 
Abgabe bestehenden Zusah zu übernehmen, 
wenn der Kopf des Nagels oder der Schrau- 
be um mehr als 1 Dezimal-Zoll über den 
Reif hervorsteht. 
Hievon ist jedoch ausgenommen, wenn die 
Fuhrleute blos im Winter bei Glatt-Eis 
5.
	        
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