g. 2.
Umm diese Ermaͤßigung ansprechen zu koͤn-
nen, wird erfordert, daß die Fuhrwerke
mit Radfelgen versehen seyen, die bei Fracht-
fahrern eine Breite von wenigstens sechs
(Dezimal-)Zoll und bei den übrigen Fuhr-
werken eine Breite von wenigstens fünf
(Dezimal-) Zoll haben.
G. 3.
Dem inländischen Eigenthämer solcher
Fuhrwerke wird an der, in 6.2 bes Ge-
setzes über die Straßenbau-Abgabe be-
stimmten Aversal-Summe, und zwar
den Frachtfahrern:
r)bei sechs Dezimal-Zoll breiten
felgen zwei Drittheile,
den übrigen Fuhrleuten:
b) bei fünf Dezimal-Zoll breiten Rad-
selgen die Hälfte
und den Ausländern an dem in &.des
Straßenbau-Abgaben-Gesebes festgeses-
ten Straßengeld nach dem oben besagten
Maas der Radfelgen
Rad-
in dem zu
a)genannten Falle die Hälfte
im Falle
zu b) ein Dritiheil
nachgelassen.
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Die den inlaͤndischen Eigenthuͤmern zu-
gestandene Ermaͤßigung kann jedoch nur
alsdann vollständig eintreten, wenn die
sämtlichen zum Frachtfuhrwesen bestimm-
ten Wagen eines inländischen Fuhrmanns
mit Radselgen von der bezeichneten Vreite
versehen sind.
Wenn daher bei einem Besiß von drei
Wagen nur einer mit breiten, die beiden
anderen aber mit schmalen Felgen versehen
sind, so beträgt die Ermáßigung nur ein
Drittheil der gesehlichen Bestimmung für
jedes zum Fuhrwesen verwendete Pferd.
K. 4.
Auf die in H. : nicht ausdrücklich ge-
nannten Fuhrwerbe, namentlich auf Kut-
schen, Chaisen, so wie auf die Wagen und
Karren der Landleute findet die Ermäßi-
gung keine Anwendung.
6.
Diemithervorstehenden Radnägeln ver-
sehenen Fuhrwerke haben in dem Falle ei-
nen in dem sechsten Theile der gesehlichen
Abgabe bestehenden Zusah zu übernehmen,
wenn der Kopf des Nagels oder der Schrau-
be um mehr als 1 Dezimal-Zoll über den
Reif hervorsteht.
Hievon ist jedoch ausgenommen, wenn die
Fuhrleute blos im Winter bei Glatt-Eis
5.