Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

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die platten Naͤgel herausnehmen und er- 
hoͤhete mit Griffen einschrauben lassen. 
Unser Finanz-Minister ist mit der 
Vollziehung dieses Gesehes beauftragt. 
Gegeben Marseille den 18. Juli. 137. 
Wilhelm. 
Der Finanz-Minister:: 
von Weckherlin. 
Auf Befehl des Königs: 
Der Staats-Sckretär: 
Vellnagel. 
4) Gesetz, die Ordnung der von Seite der Staats, Schulden-Jahlungs-Casse erfolgenden. Capitalien= 
Aufkündigungen betreffend.. 
Wilheim, 
von. Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Da Wir für angemessen erachten, in 
den die Art der Capitral-Ablösung bei der 
allgemeinen Staats-Schulden-Zahlungs- 
kasse betreffenden Bestimmungen des Staats- 
Schulden = Statuts vom ::. Juni. 1870. 
K. 7 einige Abänderungen eintreten zu las- 
sen, so verordnen und versügen. Wir nach. 
Anhörung Unseres Geheimen Raths und 
unter Zustimmung, Unserer getreuen. 
Stände wie folgt: 
—*iis 
In dem im #.7 jenes Statuts vorgese- 
henen Falle der Aufkündigungen von Seite- 
der Casse wird solgende Ordnung beobach= 
tet : 
a) Zuerst trifft die Aufkuͤndigung dieje- 
nigen Capitalien, welche unter laͤsti- 
geren Bedingungen und zu einem 
hoͤheren als dem ordentlichen Zins- 
fuße aufgenommen sind, so weit nicht 
etwa. derselben besondere vertrags- 
maͤßige Verhaͤltnisse entgegen ste- 
hen. 
b) Nach diesen werden alle diejenigen.
	        
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