Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

Capital-Posten aufgekuͤndigt, welche 
100 fl. oder weniger betragen. 
c) Von den noch weiter vorhandenen 
Mitteln zur Schulden-Tilgung wird 
sodann, ohne Rücksicht auf die frü- 
here oder spätere Zeit der Anlehnung, 
durch das Loos eine entsprechende 
Summe zur Aufbündigung bestimmt. 
Be 
Unser Commissär bei der Staats-Schul- 
den-Zahlungs-Casse wird bei der Voll- 
ziehung des gegenwäártigen Gesetes, die 
Unsern getreuen Seänden, beziehungs- 
weise dem ständischen Ausschusse, übertra- 
gen ist, Unser landesherrliches Ober- 
Aufsichts-Recht gehörig wahren. 
Gegeben Marseille den 18. Juli 1324. 
Wilhelm. 
Der Finanz-Minister: 
von Weckherlin. 
Auf Befehl des Königs: 
Der Staats-Sekretär, 
Vellnagel. 
Gesetz über die Behandlung der bel den einzelnen Stenerpflichtigen haftenden Rückstäude. 
Wilheim, 
don Gottes Gnaden König von Württemberg. 
In Unserer Verordnung vom 23u. Junl 
1819 (Staats= und Regierungs-Blatt 
Rro. 39), die Behandlung der Umlage 
und des Einzugs der Steuern betreffend, 
baben Wir Uns vorbehalten, über die 
Behandlung der bei den einzelnen Steuer- 
pflichtigen haftenden Rückstände weitere 
und bestimmte Vorschriften zu ertheilen. 
Nach Vollendung der hiezu erforderli- 
chen Vorarbeiten verordnen und verfügen 
Wir nach Anhbrung Unseres Gehei- 
men Raths und mit Zustimmung Unse- 
rer getreuen Stände wie folgt: 
Art. 1. 
In sämtlichen Gemeinden des König- 
reichs ist vom 2. Juli 1824 an die Ver- 
waltung der in dem genannten Termin 
vorhandenen Ausstände von dem Einzug 
der laufenden Steuern zu trennen. 
In der Regel wird für den Einzug der 
Ausstände ein eigener Einbringer bestelltz; 
es können aber namentlich diejenigen Ge- 
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