Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

In Gemaͤßheit dieser Zusich erung ver- 
ordnen und verfuͤgen Wir nach Anhoͤ- 
rung Unseres Geheimen Raths und un- 
ter Zustimmung Unserer getreuen Staͤnde 
wie folgt: 
Art. 1. 
Für jeden Oberamts-Bezirk wird ein 
Oberamts-Arzt bestellt, welcher von Uns 
nach eingeholten Collegial-Vorschlägen auf 
den Antrag Unseres Ministerium des 
Innern ernannt wird. 
Wünsche, welche bei Besehung solcher 
Stellen durch die Amts-Versammlungen 
vorgetragen werden mochten, sollen in dem 
Collegial-Vorschlage jederzeit besonders 
begutachtet werden. 
Art. 2.- 
Der Oberamts--Arzt bezieht als solcher 
einen firen Gehalt ausz der Staatskasse, 
welcher 
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in den Oberämtern erster Classe- 
auf 4o0 fll. 
in den Oberämtern zweiter Classe 
auf 350 fl. 
in den. Oberämtern dritter Classe 
auf zoo fl. 
bestimmt wird. 
Für amtlichen Bedarf an Schreibma- 
terialien rc. wird jedem Oberamts-Art## 
eine Aversal-Entschädigung von jährlichen 
ro fl. auf die Staatskasse angewiesen. 
Art. 5. 
Um den so eben (Art.2) festgesehten Ge- 
halt hat der Oberamts-Arzt das Oberamts- 
Gericht und das Oberamt, so wie die in 
dem Bezirke desselben gelegenen standes- 
oder grundherrlichen Justiz= oder Polizei- 
Aemter als öffentlicher Gesundheits-Be- 
amter zu unterstüßen, und alle ihm in 
dieser Eigenschaft nach der Medicinal-Or- 
ganisation vom 14. März 1614 obliegenden 
Amtogeschäfte, mit den hiernach (Art. 4) 
bezeichneten Ausnahmen, ohne besondere 
Anrechnung zu beforgen. 
Auch die bisher üblichen Prüfungs-Ge- 
bühren der Oberamts-Aerzte (von Lehr- 
lingen der Wundarznei= der Apotheker= 
Kunst 2c.) sind für die Zukunft abgestellt, 
und demnach diese Prüfungen gleichfalls 
von Amtswegen vorzunehmen. 
Art. 4. 
Nur für die Behandlung der sogenann- 
ten Legal-Fälle (Legal-Inspektionen, Ob- 
duPrioym o f. v. ) für dis Besorgung der 
Epidemien und Viehseuchen und der den- 
sellien gleich, geachtetem „Verwundungen 
durch würhende Thiere beziehen die Ober-= 
amtsärzte auch künftig die hiefür fesige' 
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