Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

Aerzte werden jedoch von ihrer ersten Anstel- 
lung als Oberamts-Arzt berechnet, woge- 
gen dieselben auch die gesehlichen Beiträge 
zum Pensions-Fonds vom 18. Nov. 1817 
oder (bei den erst nach diesem Zeitpunkt 
538 
Angestellten) von der Zeit ihrer Anstel- 
lung an nachzubezahlen haben. 
Unser Ministerium des Innern ist mir 
der Vollziehung des gegenwärtigen Ge- 
sehes beauftragt. 
Gegeben Marseille den :7. Juli 1824. 
Wilheln, 
Oer problsorische Chef des Departements des Innern: 
von Schmidlin. 
Auf Befehl des Königs: 
Der Staats- Sekretär, 
PVellnagel.
	        
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