Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

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seine Form und den Stempel zu verlieren, nicht mehr auseinander ge- 
bracht werden kann. 
Die Plombirung einzelner Kisten, Ballots und anderer Colli geschieht auf 
folgende Art: 
Bei Colli, welche schon mit einem Seil gebunden find, werden nur die Kno- 
ten des Seils mit einem Bindfaden umschlungen, und an diesen Bindfaden die: 
Blei nach der — oben Lit., e beschriebenen Weise angehüngt. Bei denen Colli, 
die keine Seile haben, wird der Bindfaden um das ganze Collo über das Kreuß 
geschlungen, und das Blei auf die erwähnte Weise an dem Endknoten festgemacht. 
Bei Fässern hingegen sind an beiden Böden durch die Seiten-Taugen über 
das Kreuß Bindfäden zu ziehen und die Blei am Ende anzuhängen. 
Hiezu sind folgende Maschinen nothwendig: 
1l der Stempel. 
Dieser wird von dem Schlosser in Form einer platten Zange verfertigt, deren 
einer Theil durch den Pettschaftstecher den erforderlichen Stempel erhält; 
:. die Plomben, 
welche in eigenen Formen aus ganz weichem Blei gegossen werden. Die Form 
dleser Blei muß folgende senhn C.zund zum Gebrauch in der Mitte in Form 
eines gleichendigen Hackens zusammengebogen werden. 
Die erforderlichen Plombir-Zangen werden den Zoll-Beamten und den be- 
treffenden Orts-Accisern durch das Zoll-Revisorat zukommen. 
Die von den Fuhrleuten oder Waaren-Eigenthümern zu entrichtende Plombir= 
Gebühr ist 
für einen Frachtwagen mit 8—13 Pferden Bespannung 56 kr. 
— 6 Pferden 24 kr. 
— 4 Pferden und weniger 18 kr. 
wenn nur einzelne Colki zuplombiren sind, für jedes Stück- 6 kr. 
für das Oeffnen und Wiederanlegen der Berschnumung und 
Plombirung bei Veränderung der Ladung wahrend des Eraus“ 
ports — die Hälfte obiger Säte.. 1
	        
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