Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

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Bei ihrer An##ft am inländischen Bestimmungs-Ort unterliegen diefelben 
wie andere Eingangs-Güter, der zoll= oder acciseamtlichen Controle. 
Auf der Marktstätte selbst muß sowohl das Auspacken der Waaren zum 
Behuf des Feilhabens, als auch nachher das Wieder-Einpacken des unverkauft 
gebliebenen Theils derselben in Gegenwart einer von dem Zollamt zu bestellen- 
den und zu belohnenden öffentlichen Urkunds-Person geschehen, welche hierüber 
ein Verzeichniß aufzunehmen und dem JZoll-oder Accise- Amt des Marktorts zu- 
zustellen hat, worauf sogleich das Nachwägen der — die übrig gebliebenen Wag- 
ren enthaltenden Colli und deren Plombirung anzuordnen ist. 
Nach Maasgabe dieser Untersuchung wird sofort dem ins Ausland zurück- 
kehrenden Waaren-Eigenthümer eine zoll= oder acciseamtliche Urkunde über Ge- 
wicht und Gattung der unverkauft gebliebenen Waaren ausgestellt, um hiedurch 
seinen Anspruch auf Rückvergütung von 3 des bezahlten Eingangs-Zolls bei dem 
Austritt begründen zu können. 
Diese Rückvergütung bann nur durch ein Gränz-Ober-Zollamt geleistet wer- 
den, nachdem dasselbe die Plombirung der Waaren-Colli unverleht — und über- 
haupt bei deren Vergleichung mit den Eingangs-Zollzeichen, Frachtbriefen und 
Markt-Urkunden alles uuverdächtig erfunden hat. 
Was übrigens die Jahr-Märbkte in den Gränz-Orten, an welchen nicht der 
Sisß eines Ober-Zollamts ist, betrifft, so verbleibt es bei der bisherigen Anord- 
nung, wornach der betreffende Ober-Zoll-Beamte sich am Tage des Markts 
selbst in den Ort zu begeben und die Zoll-Behandlung der dorr ankommenden 
und wieder abgehenden fremden Waaren zu beforgen hat. 
Art. 25. 
Die confiscirten Waaren sind, sobald das Straf-Erkenntniß rechtskräftig 
geworden ist, in demjenigen Oberamts-Bezirk, in welchem die Confiscation erkannt 
wurde, nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung unter der Leitung der Ca- 
meral-Beamten durch die betreffenden Zoll-Beamten oder Orts-Acciser unter 
Beiziehung einer Urkunds-Person im Aufstreich zu verkaufeen. 
Bei dem Verkauf größerer Waaren-Quantitäten sind selche in angemessenem 
Parthieen, jedoch nicht unter 1 Centner, auszubieten. 
zu 7. 28 des 
Gesetzes. 
Verkauf 
confiscirter 
Waaren.
	        
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