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Bei ihrer An##ft am inländischen Bestimmungs-Ort unterliegen diefelben
wie andere Eingangs-Güter, der zoll= oder acciseamtlichen Controle.
Auf der Marktstätte selbst muß sowohl das Auspacken der Waaren zum
Behuf des Feilhabens, als auch nachher das Wieder-Einpacken des unverkauft
gebliebenen Theils derselben in Gegenwart einer von dem Zollamt zu bestellen-
den und zu belohnenden öffentlichen Urkunds-Person geschehen, welche hierüber
ein Verzeichniß aufzunehmen und dem JZoll-oder Accise- Amt des Marktorts zu-
zustellen hat, worauf sogleich das Nachwägen der — die übrig gebliebenen Wag-
ren enthaltenden Colli und deren Plombirung anzuordnen ist.
Nach Maasgabe dieser Untersuchung wird sofort dem ins Ausland zurück-
kehrenden Waaren-Eigenthümer eine zoll= oder acciseamtliche Urkunde über Ge-
wicht und Gattung der unverkauft gebliebenen Waaren ausgestellt, um hiedurch
seinen Anspruch auf Rückvergütung von 3 des bezahlten Eingangs-Zolls bei dem
Austritt begründen zu können.
Diese Rückvergütung bann nur durch ein Gränz-Ober-Zollamt geleistet wer-
den, nachdem dasselbe die Plombirung der Waaren-Colli unverleht — und über-
haupt bei deren Vergleichung mit den Eingangs-Zollzeichen, Frachtbriefen und
Markt-Urkunden alles uuverdächtig erfunden hat.
Was übrigens die Jahr-Märbkte in den Gränz-Orten, an welchen nicht der
Sisß eines Ober-Zollamts ist, betrifft, so verbleibt es bei der bisherigen Anord-
nung, wornach der betreffende Ober-Zoll-Beamte sich am Tage des Markts
selbst in den Ort zu begeben und die Zoll-Behandlung der dorr ankommenden
und wieder abgehenden fremden Waaren zu beforgen hat.
Art. 25.
Die confiscirten Waaren sind, sobald das Straf-Erkenntniß rechtskräftig
geworden ist, in demjenigen Oberamts-Bezirk, in welchem die Confiscation erkannt
wurde, nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung unter der Leitung der Ca-
meral-Beamten durch die betreffenden Zoll-Beamten oder Orts-Acciser unter
Beiziehung einer Urkunds-Person im Aufstreich zu verkaufeen.
Bei dem Verkauf größerer Waaren-Quantitäten sind selche in angemessenem
Parthieen, jedoch nicht unter 1 Centner, auszubieten.
zu 7. 28 des
Gesetzes.
Verkauf
confiscirter
Waaren.