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Fü Fälle, wo dieses nicht geschieht, oder — z. B. wenn der Exportant das
Holz in eigenen Waldungen erzeugt hat — nicht geschehen kann, sind durch die
Forstämter, in deren Bezirke bedeutendere Heolz-Ausfuhren Statt finden,
von drei zu drei Jahren Rormal-Preise für die Verzollung der betreffenden Holz-
Gattungen zu reguliren und dem K. Steuer-Collegium zur Genehmigung vorzule-
gen, worauf wegen deren Anwendung die geeignete Verfügung an die Ober-Zoll-
ämter erfolgen wird.
Art. 3o.
In Ansehung derjenigen Routen, auf welchen gegenwärtig zu Erhaltung und Vlsberige
Belebung des Güterzugs vermöge besonderer höchster Genehmigung Transitzoll- uanst s-
Moderationen bestehen, hat es diesfalls vorläusig bei dem biöherigen Verfahren? Pisungen.
sein Verbleiben. ·
Ec haben aber die betreffenden Cameral= und Ober-Zollämter in Beziehung
auf dle Fortdauer oder Abänderung solcher Zoll-Moderationen, unter Berücksich-
tigung des neuesten Standes der Handels= und Zoll-Verhälenisse innerhalb vier
Wochen Bericht an das K. Steuer-Collegium zu erstatten, worauf das Weitere
den Umständen Angemessene verfügt werden wird.
U. Ueber die besonderen Obliegenheiten des Verwaltungs= und
Rechnungs-Personale.
Art. 31.
Durch das — unter dem K. Steuer-ECollegium stehende Zoll-Reovisorat mit 8039#
der Zollschreiberei und Zollzeichendruckerei wird die Revision sämtlicher Zoll-Rech- #nres
nungen, so wie die Verfertigung, Abzählung und Spedirung der Zollzeichen be- ·
sorgt, daher am Ende jeden Quartals die Ober-Zollbeamten ihre Rechnungen
mit ihren eigenen und mit den Erhebungs--Tagbuͤchern der Unter-Zollaͤmter, auch
uͤbrig gebliebenen Zollzeichen und andern Belegen an das Zoll-Revisorat einzu-
schicken haben.
Art. 332.
Die Cameral-Beamten haben von der Amts-Verwaltung der Ober-Zoll- ameral-
Beamten und der Anwendung der Zoll-Gesetze fortwährend nähere Kenntniß zu Bamte.