Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

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Fü Fälle, wo dieses nicht geschieht, oder — z. B. wenn der Exportant das 
Holz in eigenen Waldungen erzeugt hat — nicht geschehen kann, sind durch die 
Forstämter, in deren Bezirke bedeutendere Heolz-Ausfuhren Statt finden, 
von drei zu drei Jahren Rormal-Preise für die Verzollung der betreffenden Holz- 
Gattungen zu reguliren und dem K. Steuer-Collegium zur Genehmigung vorzule- 
gen, worauf wegen deren Anwendung die geeignete Verfügung an die Ober-Zoll- 
ämter erfolgen wird. 
Art. 3o. 
In Ansehung derjenigen Routen, auf welchen gegenwärtig zu Erhaltung und Vlsberige 
Belebung des Güterzugs vermöge besonderer höchster Genehmigung Transitzoll- uanst s- 
Moderationen bestehen, hat es diesfalls vorläusig bei dem biöherigen Verfahren? Pisungen. 
sein Verbleiben. · 
Ec haben aber die betreffenden Cameral= und Ober-Zollämter in Beziehung 
auf dle Fortdauer oder Abänderung solcher Zoll-Moderationen, unter Berücksich- 
tigung des neuesten Standes der Handels= und Zoll-Verhälenisse innerhalb vier 
Wochen Bericht an das K. Steuer-Collegium zu erstatten, worauf das Weitere 
den Umständen Angemessene verfügt werden wird. 
U. Ueber die besonderen Obliegenheiten des Verwaltungs= und 
Rechnungs-Personale. 
Art. 31. 
Durch das — unter dem K. Steuer-ECollegium stehende Zoll-Reovisorat mit 8039# 
der Zollschreiberei und Zollzeichendruckerei wird die Revision sämtlicher Zoll-Rech- #nres 
nungen, so wie die Verfertigung, Abzählung und Spedirung der Zollzeichen be- · 
sorgt, daher am Ende jeden Quartals die Ober-Zollbeamten ihre Rechnungen 
mit ihren eigenen und mit den Erhebungs--Tagbuͤchern der Unter-Zollaͤmter, auch 
uͤbrig gebliebenen Zollzeichen und andern Belegen an das Zoll-Revisorat einzu- 
schicken haben. 
Art. 332. 
Die Cameral-Beamten haben von der Amts-Verwaltung der Ober-Zoll- ameral- 
Beamten und der Anwendung der Zoll-Gesetze fortwährend nähere Kenntniß zu Bamte.
	        
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