Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

561 
Art. 33. 
Reben einer durchaus uneigennütigen Amtsführung und einer gewissenhaf- 10 Berichts- 
ten Befolgung des Zoll-Gesetzes und der durch das Steuer-Collegium ihnen zu- iungen, 
kommenden allgemeinen und besondern Befehle, haben die Ober-goll-Beamten cher und 
insbesondere folgende Obliegenheiten zu erfüllen: Protokoll- 
1.) Ueber gewöhnliche Gegenstände des Zoll-Administrations-Wesens erstat= Fäbrung 
ten sie ihre Verichte unmittelbar an das Steuer-Collegium, weswegen 
sie ein wohlgeordnetes Bericht-Conceptbuch zu führen haben; in wichti- 
gern Fällen bringen sie den Gegenstand an das Cameralamt, mit dem 
sie sofort gemeinschaftlich den geeigneten Bericht an das Steuer-Collegium 
zu erstatten haben. 
2.) Die ihnen zukommenden Befehle haben sie, insofern solche nicht zu Bele- 
gung der Amts-Rechnung gebraucht werden, in der Registratur wohl auf- 
zubewahren, auch alles, was zur Norm bei ihrer Amtsfüährung dient, in 
ein besonders. Befehl = oder Normalien-Buch einzutragen. 
5.) Ueber alle Unrichtigkeiten, die ihnen im Zoll-Wesen vorkommen, oder 
von andern denuncirt werden, und über die, von ihnen hierüber vorgenom- 
menen vorläufigen Untersuchungen und sonstigen Verhandlungen haben se 
ein eigenes zusammenhängendes Amts-Protocoll zu führen, und wenn sie 
hieraus dem Oberamt beglaubigte Abschriften oder Auszüge zur weitern 
Verhandlung mittheilen, genau beizuseßen, wann und wie solches gesche- 
ben sey. 
Art. 35. 
In Absicht auf das Cassen= und Rechnungswesen haben sie nicht nur äberhaupt e, Aussccht 
die Obliegenheit Königlicher Cassiere und Rechner bei den darauyf gesetzten Strafen über die 
genau zu erfüllen, sondern auch die ihnen untergebenen Unter-Zoller zu einer en „ 
gewissenhaften Amts= und Cassen-Führung anzuhalten, und dafür zu sorgen, unter, Joller. 
daß sie ihre Zoll-Tagbücher, Jollzeichen-Vorräthe und Cassen stets in Ordnung 
halten, auch die eingegangenen Gelder zu rechter Zeit einliefern.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.