Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

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der Vetrag der zurückgegebenen. Zollzeichen den an den Unter-Joller abgegebenen 
Zeichen-Betrag nicht ausgleichen, so hat derselbe das Fehlende baar zu ersetzen. 
Die Abrechnungen mit den sämtlichen Unter-Zollern des Distrikts werden 
in ein und ebendasselbe Heft zusammen getragen und dasselbe der Ober-Zollamts- 
Rechnung als Beleg beigeschlossen. Die sowohl von den Unter-Zollämtern zurück- 
gegebenen als bei dem Ober-Zollamt übrig gebliebenen Quartal-Zollzeichen werden 
ebenfalls der Haupt-Rechnung beigelegt und mit solcher an das Zoll-Revisorat 
zurückgeschickt, wo sie von dem beeidigten Zollschreiber nachgezählt und die hierauf 
sich beziehenden Rechnungs-Einträge nach dem Erfund abgeändert oder verificirt 
werden. 
Die Ausstellung geschriebener Zollzeichen oder Quittungen für bezahlten Zoll 
ist den Zollern aufs strengste verboten. « 
Die Ober= so wie die Unter-Zolláämter haben deßwegen Sorge zu tragen, 
daß sie fortdaurend mit den erforderlichen Zollzeichen= Gattungen versehen sind, 
und daher die Oberzoll-Beamte von dem K. Zoll-Reoisorat, die Unter-Zoller aber 
von dem Ober-Zollamt zu rechter Zeit, und ehe wirklich ein. Mangel eingetreten 
ist, die nöthigen Zubuß-Zeichen zu vexlangen, die ihnen auch unberzüglich auf 
obige Weise zuzustellen sind Welcher Zoll-Beamte gegen diese Vorschrift han- 
delt, ist einer nachdrücklichen Bestrafung unterworfen, und wenn je der Fall ein- 
träte, daß er dennoch aus Mangel gedruckter Zollzeichen geschriebene auszustellen 
veranlaßt würde, so kann ihm nur dieß zur Entschuldigung dienen, daß er dem- 
ungeachtet den erhobenen Zoll gewissenhaft und unter dem ausdrücklichen Beisaß 
wohne Zeichen-Abgabe“ in das Zoll- Tagbuch einträgt und an die Behörde ab- 
liefert. 
Da übrigens bei einem solchen Fall, so wie, wenn aus Versehen einem Zol- 
lenden weniger oder geringere Zollzeichen als der bezahlte Zoll beträgt, zugestellt 
werden, das Zoll-Tagbuch eine größere Einnahm-Summe enthalten muß, als 
aus den verwertheten Zollzeichen hervorgeht, so haben die Ober-Zoller bei ihren 
Abrechnungen mit den Unter-Zollern hierauf Rücksicht zu nehmen, die Einnahm- 
Summe der Zoll-Tagbücher mit dem Belauf der verbrauchten Zollzeichen gebörig 
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