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der Vetrag der zurückgegebenen. Zollzeichen den an den Unter-Joller abgegebenen
Zeichen-Betrag nicht ausgleichen, so hat derselbe das Fehlende baar zu ersetzen.
Die Abrechnungen mit den sämtlichen Unter-Zollern des Distrikts werden
in ein und ebendasselbe Heft zusammen getragen und dasselbe der Ober-Zollamts-
Rechnung als Beleg beigeschlossen. Die sowohl von den Unter-Zollämtern zurück-
gegebenen als bei dem Ober-Zollamt übrig gebliebenen Quartal-Zollzeichen werden
ebenfalls der Haupt-Rechnung beigelegt und mit solcher an das Zoll-Revisorat
zurückgeschickt, wo sie von dem beeidigten Zollschreiber nachgezählt und die hierauf
sich beziehenden Rechnungs-Einträge nach dem Erfund abgeändert oder verificirt
werden.
Die Ausstellung geschriebener Zollzeichen oder Quittungen für bezahlten Zoll
ist den Zollern aufs strengste verboten. «
Die Ober= so wie die Unter-Zolláämter haben deßwegen Sorge zu tragen,
daß sie fortdaurend mit den erforderlichen Zollzeichen= Gattungen versehen sind,
und daher die Oberzoll-Beamte von dem K. Zoll-Reoisorat, die Unter-Zoller aber
von dem Ober-Zollamt zu rechter Zeit, und ehe wirklich ein. Mangel eingetreten
ist, die nöthigen Zubuß-Zeichen zu vexlangen, die ihnen auch unberzüglich auf
obige Weise zuzustellen sind Welcher Zoll-Beamte gegen diese Vorschrift han-
delt, ist einer nachdrücklichen Bestrafung unterworfen, und wenn je der Fall ein-
träte, daß er dennoch aus Mangel gedruckter Zollzeichen geschriebene auszustellen
veranlaßt würde, so kann ihm nur dieß zur Entschuldigung dienen, daß er dem-
ungeachtet den erhobenen Zoll gewissenhaft und unter dem ausdrücklichen Beisaß
wohne Zeichen-Abgabe“ in das Zoll- Tagbuch einträgt und an die Behörde ab-
liefert.
Da übrigens bei einem solchen Fall, so wie, wenn aus Versehen einem Zol-
lenden weniger oder geringere Zollzeichen als der bezahlte Zoll beträgt, zugestellt
werden, das Zoll-Tagbuch eine größere Einnahm-Summe enthalten muß, als
aus den verwertheten Zollzeichen hervorgeht, so haben die Ober-Zoller bei ihren
Abrechnungen mit den Unter-Zollern hierauf Rücksicht zu nehmen, die Einnahm-
Summe der Zoll-Tagbücher mit dem Belauf der verbrauchten Zollzeichen gebörig
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