Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

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Art. 38. 
Die Ober-Zollamts-Rechnungen werden vierteljährig geschlossen, gestellt, und 5 Mechnungs= 
in duplo ausgefertigt; zu dem Ende sind die Quartale gin 
vom 1. Juli bis letzten September, mecnun “„ 
vom 1. Oktober= = Dezember, Termin. 
vom 1. Jannar-„ Meärz, und 
vom 1. April . Juni 
bestimmt. Die unmittelbare Erhebungs-Tagbücher der Ober-Zollleamten werden 
in den drei ersten Quartalen bis zu dem Ablauf des Quartals fortzeführt, im 
vierten Quartal aber mit dem 20. Juni geschlossen. 
Vier Wochen nach jedem dieser Termine müßen die Rechnungen mit allen Be- 
legen bei dem K. Zoll-Revisorat übergeben seyn, weswegen die Abrechnungen mit 
den Unter-Einbringern wenigstens acht Tage vor dem Schlusse jeden Quartals 
zu treffen sind. 
Diejenigen Zoll-Beamten, welche durch andere dringende Geschäáfte oder Um- 
stände an der Einsendung der Rechnung gehindert werden, haben in Zeiten Di- 
lation nachzusuchen, widrigenfalls derjenige, welcher seine Rechnung nach dem be- 
stimmten Termin einschickt; für jede Woche sich einer Ordnungsstrafe von drei 
Gulden zu gewärtigen hat. 
Art. 39. 
Die Ober-Zollamts-Rechnungen haben folgendes zu enthalten: 5, Mechnungs, 
Al in der Einnahme Vorschriften. 
werden 
I. die Activ-Reste vorgetragen, sie bestehen 
1.) in dem Rechnungs-Remanet, 
) vom vorigen Etats-Jahr, und 
b) in den drei Zwischen-Quartalen des Erats-Jahrs, 
in dem was vom vorigen Quartal als Rechnungs-Remantt überge- 
gangen ist;
	        
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