Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

Formular, 
Lit. D. 
Formular 
Lii. E. 
568 
2.) Reste des laufenden Etats-Jahrs. 
Hier wird das im Laufe des Etats= Jahrs sich etwa ergebene Guthaben des 
Rechners eingebracht. 
5.) Im Ausstand vom laufenden Etats--Jahr. 
Alle und jede Zollgefälle sind zwar auf der Stelle einzuziehen, und dadon 
in der Regel nichts im Ausstand zu lassen, da es aber dennoch geschehen könnte, 
daß von den in der Einnahme enthaltenen Strafen, Ersaß-Posten r2c. in einem 
Quartal nicht mehr alles zum wirklichen Einzug hätte gebracht werden können; so 
ist das Rückständige hier specilice und unter der nöthigen Beurkundung zur Com- 
pensation in Ausgabe zu stellen. 
4.) Rückzölle. 
Der von dem Durchgangs= oder anderem Zoll nach den in dem Zoll-Gesetz 
enthaltenen allgemeinen Bestimmungen oder auf besondere Befehle wieder zurück- 
erstattete Betrag ist unter Beischluß der Zollzeichen und der Bescheinigungen des 
Empfängers in die vorgeschriebenen Register einzutragen, wovon eines die Rück- 
zahlungen auf Durchgangs-Güter, und das andere jene auf Ein= und Ausgangs- 
Güter zu enthalten hat, deren Haupt= Summen unter Allegirung des Registers 
hier in Auswurf zu bringen sind. 
Die gedruckten Tabellen zu diesen Registern werden den Ober-Zollämtern 
durch das Zoll= Neoisorat übersendet. 
5.) Belohnungen der Zoll-Officianten. 
Neben dem Ober-Zollbeamten werden unter dieser Rubrik alle beim Zollwe- 
sen angestellte und beeidigte Officianten mit der ihnen ausgesehten Belohnung auf- 
geführt, und unter dem Namen eines Jeden Alles, was er an firer Besoldung, 
Einzugs-Gebühr, Taggeld rc. erhalten hat, unter einem Auswurf und unter 
Berufung auf die von ihm hiefür ausgestellte Quittung in Ausgabe gebrachr. 
6.) Vermischte Verwaltungs-Kosten. 
Was die Administration des Zolls außer den Belohnungen der Zoll-Offtieian= 
ten noch weiter an Unkosten veranlaßt har, das ist unter Anführung der Legitima- 
tion und Beilegung der Quittungen unter dieser Rubrik einzubringen.
	        
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