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7.) An andere Verwaltungen.
Die einem andern Ober-Zollamt zum Einzug übergebenen Ersatz-Posten, Stra-
fen 2c. sind hier in Ausgabe zu stellen.
.) Außerordentliche Ausgaben.
r9.) Lieferungen in die Staats-Haupt-Casse.
Unter Beilegung der von der Staats-Haupt--Casse erhaltenen Quittungen wer-
den unter dieser Rubrik, die innerhalb des Quartals geschehenen Lieferungen an
die Staats-Haupt-Casse folgendermaßen ausgäblich verrechnet:
)Von den Resten des vorigen Etats-Jahrs.
Hier wird dasjenige in Ausgabe gestellt, was von der in der Einnahme,
2. Jro. I enthaltenen Summe zum Einzug gebracht und abgeliefert wurde.
b) Von Einnahmen des laufenden Etats-Jahrse
den fl. —
den . . . . .. . fl. —
Da nach §. 39 des Gesehes die in die Zoll= Cassen fließenden Strafen zu einem
besondern Fonds verwendet werden, so haben die Zoll-Aemter die eingegangenen
Strafgelder mit besondern Lieferungs-Scheinen an die Staats-Haupt-Casse einzu-
schicken und unter Beziehung auf die hiefür erhaltenen Quittungen, abgesondert
von den übrigen Gefällen, in Ausgabe zu stellen.
Im Uebrigen haben sich die Ober-Zollbeamten in Ansehung der Verfassung und
Einsendung ihrer monatlichen Cassen-Berichte nach den deshalb von der K. Ober-
Rechnungs-Kammer erlassenen besonderen Vorschriften gehdrig zu achten.
Art. 40.
Mit jeder Quartal-Zoll-Rechnung hat der Ober-Zoller einen Auszug aus sei-
nen eigenen und aus den Zoll-Journalien sämmtlicher Unter-Zoller über die in
seinem ganzen Distrikt ein-, aus= und durchgeführte Waaren aller Art an das
Zoll-Redvisorat einzusenden.
Zu diesen Auszügen (Handels-Bilancen) werden gedruckte Tabellen abgege-
ben, in deren ersten Columne die Waaren-Artikel, in der zweiten, dritten und
vierten die Quantitäten der ein -, aus= und durchgeführten Waaren einzusetzen sind,
Handels=
Bllancen.