Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

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7.) An andere Verwaltungen. 
Die einem andern Ober-Zollamt zum Einzug übergebenen Ersatz-Posten, Stra- 
fen 2c. sind hier in Ausgabe zu stellen. 
.) Außerordentliche Ausgaben. 
r9.) Lieferungen in die Staats-Haupt-Casse. 
Unter Beilegung der von der Staats-Haupt--Casse erhaltenen Quittungen wer- 
den unter dieser Rubrik, die innerhalb des Quartals geschehenen Lieferungen an 
die Staats-Haupt-Casse folgendermaßen ausgäblich verrechnet: 
)Von den Resten des vorigen Etats-Jahrs. 
Hier wird dasjenige in Ausgabe gestellt, was von der in der Einnahme, 
2. Jro. I enthaltenen Summe zum Einzug gebracht und abgeliefert wurde. 
b) Von Einnahmen des laufenden Etats-Jahrse 
den fl. — 
den . . . . .. . fl. — 
Da nach §. 39 des Gesehes die in die Zoll= Cassen fließenden Strafen zu einem 
besondern Fonds verwendet werden, so haben die Zoll-Aemter die eingegangenen 
Strafgelder mit besondern Lieferungs-Scheinen an die Staats-Haupt-Casse einzu- 
schicken und unter Beziehung auf die hiefür erhaltenen Quittungen, abgesondert 
von den übrigen Gefällen, in Ausgabe zu stellen. 
Im Uebrigen haben sich die Ober-Zollbeamten in Ansehung der Verfassung und 
Einsendung ihrer monatlichen Cassen-Berichte nach den deshalb von der K. Ober- 
Rechnungs-Kammer erlassenen besonderen Vorschriften gehdrig zu achten. 
Art. 40. 
Mit jeder Quartal-Zoll-Rechnung hat der Ober-Zoller einen Auszug aus sei- 
nen eigenen und aus den Zoll-Journalien sämmtlicher Unter-Zoller über die in 
seinem ganzen Distrikt ein-, aus= und durchgeführte Waaren aller Art an das 
Zoll-Redvisorat einzusenden. 
Zu diesen Auszügen (Handels-Bilancen) werden gedruckte Tabellen abgege- 
ben, in deren ersten Columne die Waaren-Artikel, in der zweiten, dritten und 
vierten die Quantitäten der ein -, aus= und durchgeführten Waaren einzusetzen sind, 
Handels= 
Bllancen.
	        
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