Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

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nachdem sie zuvor aus allen Zoll= Journalien und den Registern über ausgeführte 
zollsreie Gegenstände zusummen summirt wurden. 
Art. 41. 
Srdnung in Mit den Zollzeichen, die der Ober-goller für sich und für die Unter-Zoller er- 
den hält, hat er vorsichtig umzugehen, und solche wie Cassengeld wohl zu verwahren, 
3vedelsen indem jeder Abmangel ihm ohne weiteres zur Last fällt; eben deswegen hat er 
auch genau darauf zu sehen, daß die Ein-, Aus= und Durchgangs-Zollzeichen 
nicht miteinander vermengt, oder bei dem Ausgeben verwechselt werden; die am 
Ende des Quartals übrig bleibenden Zollzeichen hat er, und in sofern ein Zoll-Con- 
troleur oder Zollschreiber ihm beigegeben ist, auch dieser genau nachzuzählen, und 
mit Fleiß in dem der Rechnung beizulegenden Verzeichniß zu specificiren, auch 
bei dem Abschicken an das Zoll-Revisorat wohl zu packen, damit er nicht für die 
durch seine Nachlässigkeit verloren gegangenen Zeichen verantwortlich gemacht werde. 
Art. 47. 
30lI, Contro= Denjenigen Oberzoll-Beamtungen, wo es die Wichtigkeit und der Umfang 
—*um#mßs des Amts erfordert, sind eigene Zoll-Controleurs oder Zollschreiber und Waag- 
Waaghaus, haus-Inspectoren beigegeben. 
Juspeltoren. Die Zoll-Controleurs haben die Zoll-Tagbächer zu führen, während dem 
der Ober-Zoll-Beamte alles Geld einnimmt, und die Zollzeichen unter seinem Na- 
men ausstellt; überhaupt haben sie alle Cinnahmen und Ausgaben der Ober-ZJoll- 
Casse zu controliren und ein fortlaufendes Tagbuch darüber zu führen, auch mit 
dem Ende jeder Woche den Cassen-Bestand des Ober-Zoll-Beamten mit dem In- 
halt des Cassen-Tagbuchs zu vergleichen, und daran zu seyn, daß das Geld der 
gegenwärtigen Ordnung zufolge zur Staats-Haupt-Casse von Zeit zu Zeit rich- 
tig eingeliefert werde. 
Sie theilen mit den Ober-Zoll-Beamten die Aufsicht über die Beobachtung 
der Zoll-Gesetze im Distrikt, sie führen bei allen zollamtlichen Verhandlungen als 
gesetliche Abtuarien das Protokoll und verificiren e,, sie besorgen die Visitation 
der Waaren-Ladungen, und beurkunden die mit den Unter-Zollern getroffenen Ab- 
rechnungen.
	        
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