Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

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Den Ccher-Zoll-Beamten sind sie nur insofern subordinirt, als sie von ih- 
nen: Weisungen, welche dasZoll-Interesse nothwendig macht, anzunehmen 
haben. 
Wo keine besondere Waaghaus-Inspectoren angestellt sind, haben die Ober- 
Zollen die Verrichrungen derselben zu besorgen. 
Diese oder die besonderen Waaghaus-Inspectoren haben über die Verrichtun- 
gen der Waag= und Lager-Meister Göter-Bestchtter und übrigen bei den Waag- 
und Lagerhäusern angestellten Diener, so wie über die Verladung der ankom- 
menden und abgehenden Fracht-Güter und deren richtige Verzollung eine ge- 
naue Aussicht zu führen, und deshalb die speciellen Instruktlonen, welche ihnen 
nach den öxtlichen Berhältnissen des betreffenden Handels= Plahßes durch das Stuer- 
Collegium ertheilt wurden, gewissenhaft zu befolgen. 
u denjenigen Orten, wo Waaghaus-Inspectoren sich befinden, Chaben die- 
selben die Controle-Register über die Durchgangs-Güter unter Aufsicht des Ober- 
Zoll-Beamn:en zu führen.“ 
Art. 45. 
Die Ober-Joll-Aemter haben strenge darüber zu wachen, daß von den Waag- 
und Lagerhaus-Beamten genaue Bücher über die Ankunft, Lagerungszeit, den 
Wieder-Abgang und die Bestimmung der Güter gehalten werden. 
Auch ist den Waag= und Lagermeistern bei strenger Abndung untersagt, 
Büter, welche noch der zollamtlichen Controle unterliegen, ohne specielle Erlaub, 
niß des Leechacten Zoll-Veamten aus dem Lagerhaus abzugeben. 
Art. 44. 
Die Unter-Zoller sind bestimmt, auf den Gränz= Orten diejenigen Waaren unter, seleer. 
zu verzollen, welche nicht ausschließlich vermöge des Zoll-Gesehes zur Verzol- 
lung bei den Ober-Loll-Aemtern bestimmt sind. 
Sie haben auf alles, wodurch das Zoll-Interesse Schaden leiden könnte, 
aufmerbsam zu seyn, und daven unverzüglich dem ihnen vorgesehten Ober-Zoll= 
amt Nachricht zu geben, insbesondere müssen sie sorgen, daß den Zollschuldi- 
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