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Den Ccher-Zoll-Beamten sind sie nur insofern subordinirt, als sie von ih-
nen: Weisungen, welche dasZoll-Interesse nothwendig macht, anzunehmen
haben.
Wo keine besondere Waaghaus-Inspectoren angestellt sind, haben die Ober-
Zollen die Verrichrungen derselben zu besorgen.
Diese oder die besonderen Waaghaus-Inspectoren haben über die Verrichtun-
gen der Waag= und Lager-Meister Göter-Bestchtter und übrigen bei den Waag-
und Lagerhäusern angestellten Diener, so wie über die Verladung der ankom-
menden und abgehenden Fracht-Güter und deren richtige Verzollung eine ge-
naue Aussicht zu führen, und deshalb die speciellen Instruktlonen, welche ihnen
nach den öxtlichen Berhältnissen des betreffenden Handels= Plahßes durch das Stuer-
Collegium ertheilt wurden, gewissenhaft zu befolgen.
u denjenigen Orten, wo Waaghaus-Inspectoren sich befinden, Chaben die-
selben die Controle-Register über die Durchgangs-Güter unter Aufsicht des Ober-
Zoll-Beamn:en zu führen.“
Art. 45.
Die Ober-Joll-Aemter haben strenge darüber zu wachen, daß von den Waag-
und Lagerhaus-Beamten genaue Bücher über die Ankunft, Lagerungszeit, den
Wieder-Abgang und die Bestimmung der Güter gehalten werden.
Auch ist den Waag= und Lagermeistern bei strenger Abndung untersagt,
Büter, welche noch der zollamtlichen Controle unterliegen, ohne specielle Erlaub,
niß des Leechacten Zoll-Veamten aus dem Lagerhaus abzugeben.
Art. 44.
Die Unter-Zoller sind bestimmt, auf den Gränz= Orten diejenigen Waaren unter, seleer.
zu verzollen, welche nicht ausschließlich vermöge des Zoll-Gesehes zur Verzol-
lung bei den Ober-Loll-Aemtern bestimmt sind.
Sie haben auf alles, wodurch das Zoll-Interesse Schaden leiden könnte,
aufmerbsam zu seyn, und daven unverzüglich dem ihnen vorgesehten Ober-Zoll=
amt Nachricht zu geben, insbesondere müssen sie sorgen, daß den Zollschuldi-
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