Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

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Jeden Zoll-Defraudanten und alle, die einen gegründeten Schein eines be- 
gangenen Zollfehlers gegen sich haben, haben dieselben zu der nächsten Amtsstelle- 
einzuliefern; übrigens aber bei zu befahren habender Cassation und Leibesstrafe- 
sich keines eigennütigen Einverständnisses mit dergleichen Freolern schuldig, zu ma- 
chen, vielwehr ihren. beschworenen Pflichten, und allem, wozu sie der Ober- ZJoll- 
Beamre anweisen witd, getreulich nachzukommen, in welch' lehterer Beziehung sie 
sich auch alle 14 Tage bei dem Ober-Zollamt persoͤnlich zu stellen, ihm Rapport 
abzustatten, und weitere Weisungen zu vernehmen, im übrigen aber sich nach den 
ihnen ertheilten specicllen Dienst-Instructionen zu achten haben. 
sZIU° Neben, vein wird bel jedem Ober-Zollamte ein beeiblgter Zoll-Aufwaͤrter an- 
gestellt, wolcher nach der ihm ertheilten speciellen Dienst-Instruction, theils bei 
den zollamtlichen Verrichtungen, insbesonpere bei der Visiration der Frachtwagen 
und ähnlichen Arbeiren Dienste zu thun, theils in dem Wohnort des Ober= Zoll- 
„Beamten die Funktichen eines Zoll-WVisttators zu versehen hat. 
; In denen hinter der Graͤnzlinie liegedden Orten, wo keine Zollämter beste- 
hen, haben auch dis Accise-Wisiraroren ihr Augenmerk auf die von der Graͤnze 
herkommenden zollbaͤren Gegenstaͤnde zu richten, und die entdeckten Defrauda- 
tionen bei der betreffenden Behoͤrde anzuzeigen. 
Stutagart den 24. Juli 1824. 
Auf besonderen Befehl. 
v. Süskind. 
 
	        
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