Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

I. 
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Verfügungen der Departements. 
A.) Des Departements der auswärtigen Angelegenheiten: 
Des Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. 
Handels= und Zoll-Vertrag zwischen der Krone Württemberg und den Fürstlichen Häusern Hohen- 
zollern-Sigmaringen und Hohenzollern-Hechingen. 
Um den Zweck der in Folge des Wiener 
Vertrags vom 19. Mai 182f0 zu Darm- 
Radt über ein gemeinschaftliches Handels- 
und Zoll-System eröffneten Unterhand- 
lungen, bei der längeren Verzögerung einer 
allgemeinen Vereinbarung unter sämtlichen 
contrahirenden Staaten, wenigstens vor- 
läufig theilweise in Erfüllung zu bringen, 
haben Se. Königliche Majestät mit 
den Fürstlichen Häusern Hohenzollern= 
Sigmaringen und Hohenzollern-He- 
chingen über ein gemeinschaftliches Han- 
dels = System, wodurch den beiderseitigen 
Unterthanen die Vortheile eines völlig freicn 
gegenseitigen Verkehrs gesichert werden, 
Unterhandlungen pflegen lassen, und es 
sind mit denselben Verträge abgeschlossen, 
auch von den höchsten Contrahenten ratifi- 
zirt worden, deren Inhalt hiemit zur öf- 
fentlichen Kenntniß gebracht wird, damit 
die Königlichen Behbrden und Unterthanen 
nach den darin enthaltenen Bestimmungen 
im Verkehr sich benehmen können. 
Stuttgart den 28. Juli 1824 
Beroldingen. 
Die Vertrags-Punkte mit 
Hohenzollern-Sigmaringen 
sind folgende: 
m. 1. 
Die gegenwärtige Uebereinkunft ist als 
eine vorläufige und partielle Vollziehung 
des theils in Wien unterm 19. Mai 13720, 
theils durch spateren Beitritt über ein ge- 
meinschaftliches Zoll= und Handels-Syp- 
stem zwischen mehreren deutschen Staaten 
abgeschlossenen Vertrags anzusehen. Ihre 
Verbindlichkeit hört daher auf, sobald un- 
ter Theilnahme der jeßt contrahirenden 
Staaten eine Uebereinkunft über ein ge- 
meinschaftliches Zoll-System mit einer 
neuen gemeinschaftlichen Zoll-Linie in ei- 
ner größeren Ausdehnung nach Maßgabe 
des erwähnten Vertrags zu Stande kommt. 
2. 
Das neue Zoll-Geseßz des Königreichs 
Württemberg, nach dem den Ständen 
vorgelegten Entwurfe und vorbehältlich 
der bei der Verabschiedung mit denselben 
etwa noch eintrerenden Modiftikationen, 
wird für das Fürstenthum Hohenzollern-
	        
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