I.
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Verfügungen der Departements.
A.) Des Departements der auswärtigen Angelegenheiten:
Des Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.
Handels= und Zoll-Vertrag zwischen der Krone Württemberg und den Fürstlichen Häusern Hohen-
zollern-Sigmaringen und Hohenzollern-Hechingen.
Um den Zweck der in Folge des Wiener
Vertrags vom 19. Mai 182f0 zu Darm-
Radt über ein gemeinschaftliches Handels-
und Zoll-System eröffneten Unterhand-
lungen, bei der längeren Verzögerung einer
allgemeinen Vereinbarung unter sämtlichen
contrahirenden Staaten, wenigstens vor-
läufig theilweise in Erfüllung zu bringen,
haben Se. Königliche Majestät mit
den Fürstlichen Häusern Hohenzollern=
Sigmaringen und Hohenzollern-He-
chingen über ein gemeinschaftliches Han-
dels = System, wodurch den beiderseitigen
Unterthanen die Vortheile eines völlig freicn
gegenseitigen Verkehrs gesichert werden,
Unterhandlungen pflegen lassen, und es
sind mit denselben Verträge abgeschlossen,
auch von den höchsten Contrahenten ratifi-
zirt worden, deren Inhalt hiemit zur öf-
fentlichen Kenntniß gebracht wird, damit
die Königlichen Behbrden und Unterthanen
nach den darin enthaltenen Bestimmungen
im Verkehr sich benehmen können.
Stuttgart den 28. Juli 1824
Beroldingen.
Die Vertrags-Punkte mit
Hohenzollern-Sigmaringen
sind folgende:
m. 1.
Die gegenwärtige Uebereinkunft ist als
eine vorläufige und partielle Vollziehung
des theils in Wien unterm 19. Mai 13720,
theils durch spateren Beitritt über ein ge-
meinschaftliches Zoll= und Handels-Syp-
stem zwischen mehreren deutschen Staaten
abgeschlossenen Vertrags anzusehen. Ihre
Verbindlichkeit hört daher auf, sobald un-
ter Theilnahme der jeßt contrahirenden
Staaten eine Uebereinkunft über ein ge-
meinschaftliches Zoll-System mit einer
neuen gemeinschaftlichen Zoll-Linie in ei-
ner größeren Ausdehnung nach Maßgabe
des erwähnten Vertrags zu Stande kommt.
2.
Das neue Zoll-Geseßz des Königreichs
Württemberg, nach dem den Ständen
vorgelegten Entwurfe und vorbehältlich
der bei der Verabschiedung mit denselben
etwa noch eintrerenden Modiftikationen,
wird für das Fürstenthum Hohenzollern-