Sigmaringen geltend angenommen und
in dem Fuͤrstenthum als Landes-Geset in
dem Namen des Soubverains verkuͤndet.
Alle von Seite Wuͤrttembergs erfolgenden
Aenderungen in der Zoll-Gesetzgebung und
darauf sich beziehenden Anordnungen wer-
den in dem Fuͤrstenthum in gleicher Ord-
nung bekannt gemacht. Es soll jedoch vor
ihrer Erlassung mit der Fuͤrstlichen Regie-
rung Ruͤcksprache genommen und deren
Wuͤnsche und Bemerkungen moͤglichst be-
ruͤcksichtigt werden. Die Anwendung von
Ein= und Ausfuhr= Verboten auf das
Fürstenthum, wenn sie von der einen oder
andern Seite in Antrag kommen, wird be-
sonderen Verhandlungen vorbehalten.
K. 3.
Die Zoll-Verwaltung in dem Fürsten-
thum wird durch die Königl. Behbrden in
gemeinschaftlichem Namen geführt und der
Zoll-Ertrag von denselben erhoben.
Für die Theilung des gesammten, in
dem Konigreiche sowohl, als in den beiden
Fürstenthümern Hohenzollern erhobenen,
Jollgefälls, nach Abzug der darauf ruhen-
den Verwaltungs-Kosten, wird die in der
Bundes-Matrikel angenommene Bevölke-
rung als Maßstab festgeseht. Inzwischen
wird unabhängig von dem Erfolg der
Einnahmen von Königl. Württembergischer
Seite Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht
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ein reiner Ertrag von
Zwanzigtausend Gulden
jährlich gewährt, welche am Schlusse eines
jeden Quartals je mit bhooo fl. von der
Königl. Staats-Haupt-Casse nach der
Verfügung der Fürstlichen Hofkammer
baar zu bezahlen sind.
Ueber den jährlichen reinen Ertrag des
Zollgefälls werden der Fürstlichen Regie-
rung diejenigen Nachweisungen mitgetheilt
werden, welche den Ständen des König-
reichs, oder ihrem Ausschuß, jährlich vor-
gelegt werden, ohne daß die Fürstliche
Regierung eine weitere Beurbundung for-
dern wird. Würde aus diesen Berech-
nungen nach dem oben festgesehten Maß-
stab der Bevölkerung ein die Summe von
0,t, ooo fl. übersteigender reiner Ertrag für
den Fürstlichen Antheil sich ergeben, so
wird derselbe nachbezahlt.
G. 4.
Im Innern der durch das gemeinschaft-
liche Zoll-System umschlossenen Länder
können nach vollzogener Vereinigung keine
besondere Verbrauchssteuern auf Produkte
und Fabrikate des Auslands gelegt wer-
den.
Um die Handels-Verhältnisse der Tabak-
händler in dem Fürstenthum jenen in
dem Königreich Württemberg rücksichtlich
der Abgaben gleich zu stellen, wird für