Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

Sigmaringen geltend angenommen und 
in dem Fuͤrstenthum als Landes-Geset in 
dem Namen des Soubverains verkuͤndet. 
Alle von Seite Wuͤrttembergs erfolgenden 
Aenderungen in der Zoll-Gesetzgebung und 
darauf sich beziehenden Anordnungen wer- 
den in dem Fuͤrstenthum in gleicher Ord- 
nung bekannt gemacht. Es soll jedoch vor 
ihrer Erlassung mit der Fuͤrstlichen Regie- 
rung Ruͤcksprache genommen und deren 
Wuͤnsche und Bemerkungen moͤglichst be- 
ruͤcksichtigt werden. Die Anwendung von 
Ein= und Ausfuhr= Verboten auf das 
Fürstenthum, wenn sie von der einen oder 
andern Seite in Antrag kommen, wird be- 
sonderen Verhandlungen vorbehalten. 
K. 3. 
Die Zoll-Verwaltung in dem Fürsten- 
thum wird durch die Königl. Behbrden in 
gemeinschaftlichem Namen geführt und der 
Zoll-Ertrag von denselben erhoben. 
Für die Theilung des gesammten, in 
dem Konigreiche sowohl, als in den beiden 
Fürstenthümern Hohenzollern erhobenen, 
Jollgefälls, nach Abzug der darauf ruhen- 
den Verwaltungs-Kosten, wird die in der 
Bundes-Matrikel angenommene Bevölke- 
rung als Maßstab festgeseht. Inzwischen 
wird unabhängig von dem Erfolg der 
Einnahmen von Königl. Württembergischer 
Seite Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht 
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ein reiner Ertrag von 
Zwanzigtausend Gulden 
jährlich gewährt, welche am Schlusse eines 
jeden Quartals je mit bhooo fl. von der 
Königl. Staats-Haupt-Casse nach der 
Verfügung der Fürstlichen Hofkammer 
baar zu bezahlen sind. 
Ueber den jährlichen reinen Ertrag des 
Zollgefälls werden der Fürstlichen Regie- 
rung diejenigen Nachweisungen mitgetheilt 
werden, welche den Ständen des König- 
reichs, oder ihrem Ausschuß, jährlich vor- 
gelegt werden, ohne daß die Fürstliche 
Regierung eine weitere Beurbundung for- 
dern wird. Würde aus diesen Berech- 
nungen nach dem oben festgesehten Maß- 
stab der Bevölkerung ein die Summe von 
0,t, ooo fl. übersteigender reiner Ertrag für 
den Fürstlichen Antheil sich ergeben, so 
wird derselbe nachbezahlt. 
G. 4. 
Im Innern der durch das gemeinschaft- 
liche Zoll-System umschlossenen Länder 
können nach vollzogener Vereinigung keine 
besondere Verbrauchssteuern auf Produkte 
und Fabrikate des Auslands gelegt wer- 
den. 
Um die Handels-Verhältnisse der Tabak- 
händler in dem Fürstenthum jenen in 
dem Königreich Württemberg rücksichtlich 
der Abgaben gleich zu stellen, wird für
	        
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