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lichen Landes= Behörden auf das Zoll-
Geseß und die Instruktionen verpflichtet;
das Verpflichtungs-Protokoll ist in Ab-
schrift dem Königlichen Steuer-Collegium
mitzutheilen.
Bei Dienst-Anstellungen sollen die Fürst-
lichen Unterthanen, so weit sie dazu befä-
bigt sind, besonders berücksichtigt werden.
S. 15.
Die Zollámter in dem Fürstenthum wer-
den den Namen:
„Königlich Württembergisches und
Fürstlich Hohenzollern,Sigmaringen-
sches Zollamt“
kühren, und das Königliche und Fuͤrstliche
Wappen soll bei den Erhebungs-Stellen
und Lagerhaͤusern angeschlagen werden.
S. 14.
Die Kosten der Verwaltung, der Zoll-
Einrichtung und der gesammten Zoll-Auf-
sicht werden von der Krone Württemberg
ohne einen Beitrag von den Fürstlichen
Cassen aus den theilbaren Zoll-Gefällen
bestritten.
Die Fürstliche Regierung übernimmt
die Verpflichtung, für die nöthigen Lager-
häuser angemessene Locale auszumitteln,
wovon, wenn die Gemeinden dieselben nicht
gegen den Bezug der Waag= und Lager-
Gelder abtreten wollten, die Zoll-Ver-
waltung einen billigen Miethzins zu ent-
richten, alsdann aber die Waag= und
Lager-Gelder für sich zu beziehen hat.
g. 15.
Der Anfangs-Termin der Vollziehung
des Vertrags ist der der Einführung des
neuen Zoll-Gesehes. Die Dauer des Ver-
trags wird, insofern die im 9.1 erwähnte
Voraussehung nicht eintreten sollte, auf
einen Zeitraum von zehn Jahren fest-
gesebt.
Es steht jedoch sowohl der Königlichen,
als der Fürstlichen Staats-Regierung frei,
denselben auch im Laufe dieser zehn Jahre
in der Art aufzukündigen, daß der Vertrag
vom Tage der Aufkündigung an, noch Ein
Jahr in Wirkung bleibt. Wenn vor dem
Ablaufe der für die Dauer des Vertrags
bestimmten Zeit nicht ein Jahr zuvor die
Anzeige von der Aufkündigung desselben
erfolgt, so wird er als für ein weiteres
Jahr stillschweigend verlängert angesehen.
&. 16.
Das Fürstenthum hat während der
Dauer der Vereinigung an den Vortheilen
aller von der Krone Württemberg mit
a#kwärtigen Staaten abzuschließenden
Handels-Verträge Theil zu nehmen, auch
wird vor dem Abschlusse derselben jedes-
mal mit der Fürstlichen Regierung Rück-
sprache genommen werden.