Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

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lichen Landes= Behörden auf das Zoll- 
Geseß und die Instruktionen verpflichtet; 
das Verpflichtungs-Protokoll ist in Ab- 
schrift dem Königlichen Steuer-Collegium 
mitzutheilen. 
Bei Dienst-Anstellungen sollen die Fürst- 
lichen Unterthanen, so weit sie dazu befä- 
bigt sind, besonders berücksichtigt werden. 
S. 15. 
Die Zollámter in dem Fürstenthum wer- 
den den Namen: 
„Königlich Württembergisches und 
Fürstlich Hohenzollern,Sigmaringen- 
sches Zollamt“ 
kühren, und das Königliche und Fuͤrstliche 
Wappen soll bei den Erhebungs-Stellen 
und Lagerhaͤusern angeschlagen werden. 
S. 14. 
Die Kosten der Verwaltung, der Zoll- 
Einrichtung und der gesammten Zoll-Auf- 
sicht werden von der Krone Württemberg 
ohne einen Beitrag von den Fürstlichen 
Cassen aus den theilbaren Zoll-Gefällen 
bestritten. 
Die Fürstliche Regierung übernimmt 
die Verpflichtung, für die nöthigen Lager- 
häuser angemessene Locale auszumitteln, 
wovon, wenn die Gemeinden dieselben nicht 
gegen den Bezug der Waag= und Lager- 
Gelder abtreten wollten, die Zoll-Ver- 
waltung einen billigen Miethzins zu ent- 
richten, alsdann aber die Waag= und 
Lager-Gelder für sich zu beziehen hat. 
g. 15. 
Der Anfangs-Termin der Vollziehung 
des Vertrags ist der der Einführung des 
neuen Zoll-Gesehes. Die Dauer des Ver- 
trags wird, insofern die im 9.1 erwähnte 
Voraussehung nicht eintreten sollte, auf 
einen Zeitraum von zehn Jahren fest- 
gesebt. 
Es steht jedoch sowohl der Königlichen, 
als der Fürstlichen Staats-Regierung frei, 
denselben auch im Laufe dieser zehn Jahre 
in der Art aufzukündigen, daß der Vertrag 
vom Tage der Aufkündigung an, noch Ein 
Jahr in Wirkung bleibt. Wenn vor dem 
Ablaufe der für die Dauer des Vertrags 
bestimmten Zeit nicht ein Jahr zuvor die 
Anzeige von der Aufkündigung desselben 
erfolgt, so wird er als für ein weiteres 
Jahr stillschweigend verlängert angesehen. 
&. 16. 
Das Fürstenthum hat während der 
Dauer der Vereinigung an den Vortheilen 
aller von der Krone Württemberg mit 
a#kwärtigen Staaten abzuschließenden 
Handels-Verträge Theil zu nehmen, auch 
wird vor dem Abschlusse derselben jedes- 
mal mit der Fürstlichen Regierung Rück- 
sprache genommen werden.
	        
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